Tipp: Herabsetzung der Steuervorauszahlung

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Unternehmer können  Herabsetzung der Steuervorauszahlung beantragen. © Thomas Meinert / pixelio.de

Jeder Steuerpflichtige hat für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer eines Jahres Vorauszahlungen zu leisten. Diese sind vierteljährlich jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu zahlen. Die Höhe der Vorauszahlungen wird vom Finanzamt mit Bescheid vorgeschrieben. Dieser ergeht üblicherweise gleichzeitig mit dem Steuerbescheid für ein abgelaufenes Jahr. Die Vorauszahlungen sind ausgehend von der festgesetzten Jahressteuer für das Folgejahr um 4 % und für jedes weitere Jahr um je 5 % pro Jahr zu erhöhen. Der Gesetzgeber unterstellt also immer steigende Ergebnisse. Wäre schön, doch gerade in der durch die Wirtschaftskrise oft angespannten Lage entspricht diese gesetzliche Vermutung bei vielen Unternehmen nicht der Realität.

Einschätzung des Jahresergebnisses
Nachdem die ersten Monate des laufenden Jahres schon vorbei sind, können Unternehmer durch Hochrechnung des bisherigen Gewinnes bzw. durch Einschätzung des Jahresergebnisses die ungefähre Steuerbelastung berechnen. Diese sollte man mit der von der Finanz vorgeschriebenen Vorauszahlung vergleichen.

Wenn 2012 ein schlechteres Jahresergebnis zu erwarten ist, zahlen Unternehmer möglicherweise zu viel ans Finanzamt voraus. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, die Steuervorauszahlungen herabsetzen zu lassen. Bei der Körperschaftsteuer ist auf alle Fälle die Mindeststeuer zu zahlen.

Für die Herabsetzung ist ein formloser Antrag erforderlich. Dieser muss eine Begründung enthalten, in welcher die verminderte Gewinnerwartung aufgrund der wirtschaftlichen Lage dargelegt wird. Diese Zahlen sind dem Finanzamt nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen z.B. durch eine Aufstellung über die Umsatzentwicklung, eine Bestätigung über Forderungsausfälle oder die Vorlage einer Zwischenbilanz.

Antrag bis Ende September
Damit eine Herabsetzung noch für das laufende Jahr wirkt, muss der Antrag bis spätestens 30.September gestellt werden. Anträge, die danach ans Finanzamt geschickt werden, wirken sich für das laufende Jahr nicht mehr aus. Wenn Unternehmer also am 1.Oktober bemerken, dass das Geschäft doch nicht so gut gelaufen ist und daher die vorläufige Einkommensteuer zu hoch sein wird, können Sie die Vorauszahlung des 4.Quartals, die am 15.November fällig ist, nur mehr durch ein Stundungs- oder Ratenansuchen hinausschieben.
Ein Muster für einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen finden Sie hier.

Ebenso besteht für die Beiträge an die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft eine
vergleichbare Möglichkeit der Herabsetzung.

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