Der Gewinnfreibetrag für Freiberufler

07. Dezember 2011 Drucken

Der Freibetrag für investierte Gewinne brachte mit seiner Einführung 2007 eine echte Steuererleichterung für alle Freiberufler. Als Einnahmen-Ausgaben-Rechner dürfen seither Teile ihres Gewinnes steuerfrei als Freibetrag nutzen, wenn sie in bestimmte Wirtschaftsgüter investieren. Als erlaubte Investition wird dabei auch der Kauf von risikoarmen Wertpapieren gesehen. Sowohl die Wirtschaftsgüter als auch die Wertpapiere, die zur Deckung […]

Der Freibetrag für investierte Gewinne brachte mit seiner Einführung 2007 eine echte Steuererleichterung für alle Freiberufler. Als Einnahmen-Ausgaben-Rechner dürfen seither Teile ihres Gewinnes steuerfrei als Freibetrag nutzen, wenn sie in bestimmte Wirtschaftsgüter investieren. Als erlaubte Investition wird dabei auch der Kauf von risikoarmen Wertpapieren gesehen. Sowohl die Wirtschaftsgüter als auch die Wertpapiere, die zur Deckung des investitionsbegünstigten Gewinnfreibetrages angeschafft werden, müssen vier Jahre lang in der Ordination bzw. Kanzlei genutzt werden. Die Überlegung des Gesetzgebers: Auch Einnahmen-Ausgaben-Rechner  sollen Gelegenheit zum Aufbau stiller Reserven haben.

Wirkung der neuen Regelung: Die Anschaffung der Papiere mindert  die Bemessungsgrundlage des Veranlagungsjahres und wird dadurch sofort steuerwirksam. Die Steuerreform 2009 hat den Spielraum dabei noch etwas ausgedehnt: Unter anderem wurde der Gewinnfreibetrag – so jetzt der neue Terminus für den Investitionsfreibetrag – ab 2010 von 10% auf 13% der Bemessungsgrundlage angehoben.  Wer 100.000 Euro Gewinn für 2009 erwartet, kann heuer bis maximal 13.000 Euro über Investitionen und Wertpapierkäufe geltendmachen. Bei einem Steuersatz von 50 Prozent spart der Investor sofort 7.500 Euro. Hält er die Behaltefrist von vier Jahren ein, gib es kein Risiko einer Steuerrückforderung. Wesentlich ist, dass diese Wertpapiere während der gesamten Behaltefrist als Unternehmensvermögen geführt werden und in der Gewinn- und Verlustrechnung aufscheinen.

Was muß getan werden, um den Gewinnfreibetrag nutzen zu können?
Beträgt Ihr voraussichtlicher Gewinn im Jahr 2011 bis zu 30.000 Euro, dann besteht kein Handlungsbedarf. In diesem Fall werden vom Gewinn automatisch 13 Prozent als so genannter Grundfreibetrag (maximal also 3.900 €, das sind 13% von 30.000 €) in Abzug gebracht. Dieser Grundfreibetrag wird auch gewährt, wenn der Gewinn pauschal ermitteln.
Handlungsbedarf besteht erst ab einem Gewinnanteil, der 30.000 Euro übersteigt. Von diesem Betrag können nämlich auch 13 Prozent steuerfrei bleiben, wenn begünstigte Investitionen wie Geräte, Ordinations- oder Kanzleiausstattung, EDV (Hardware), Gebäude- und Mieterinvestitionen oder bestimmte Wertpapiere, insbesondere Anleihen und Anleihefonds, getätigt werden. Nicht begünstigt sind insbesondere Pkw und Kombi, gebrauchte Wirtschaftsgüter sowie sofort abgesetzte geringwertige Wirtschaftsgüter.
Ein Beispiel der Wirkung des Gewinnfreibetrages: Ein Freiberufler, der  2011 einen G+V-Überschuß von 130.000 Euro erwirtschaftet, erhalten für die ersten 30.000 Euro Gewinn den Grundfreibetrag, also 3.900 Euro (das sind 13% von 30.000 €). Der investitionsbedingte Freibetrag macht 13.000 Euro (das sind 13% von 100.000 €) aus. Werden diese 13.000 Euro in begünstigtes Anlagevermögen oder in Wertpapieren investiert, sind ediglich 113.100 Euro (130.000 € – 3.900 € – 13.000 €) vom Gewinn  zu versteuern. Bei einer Einkommensteuerprogression von 50 Prozent wäre das ein Gesamtsteuervorteil von immerhin 8.450 Euro!

Vier Jahre Behaltefrist
Sowohl die Wirtschaftsgüter als auch die Wertpapiere, die zur Deckung des investitionsbegünstigten Gewinnfreibetrages angeschafft werden, müssen vier Jahre lang in der Ordination bzw. Kanzlei genutzt werden.

Geeignete Wertpapiere sind im Wesentlichen:

  • Staats- und Bankenanleihen
  • nachrangige bzw. Ergänzungskapitalanleihen von Banken, wobei die Emittenten in Österreich oder der EU ansässig sein müssen.
  • Zertifikate, deren Ausgabekurs nicht unter 90% liegt und die mit einer 100%-igen Kapitalgarantie ausgestattet sind.
  • Investmentfonds, die ausschließlich in begünstigte Wertpapiere investieren und
  • Anteilscheine an inländischen Immobilienfonds.

Bei Anleihen erfolgt dies durch Aufnahme in ein Verzeichnis. Nach Ablauf dieser Frist können die Gegenstände bzw. Anleihen verkauft werden, ohne dass es zu einer Nachversteuerung des Gewinnfreibetrages kommt. Während ein etwaiger Verkaufserlös von Sachanlagen dem Einkommensteuertarif unterliegt, wird der Verkaufserlös von Anleihen mit 25 Prozent Kapitalertragsteuer besteuert, wenn die Anleihen ab dem 1.10.2011 gekauft wurde. Hinweis: Ab dem 1.4.2012 erfolgt die Steuereinhebung dabei automatisch durch die Banken.