Nationalrat beschließt Einschränkungen für Telefonkeiler

07. Dezember 2011 Drucken

Neu:7-tägiges Rücktrittsrecht bei „Cold Calls-Geschäften“ (c) APA Das Plenum des Österreichischen Nationalrates hat am 30.03.2011 das sog. „Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz 2011“ beschlossen. Es wird ein erweitertes Rücktrittsrecht für am Telefon geschlossen Verträge eingeführt. Mit der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung bzw. bei Rechnungserhalt beginnt eine 7-tägige Rücktrittsfrist zu laufen. Am Telefon abgeschlossene Glücksspiel- bzw. Wettdienstleistungen sollen in Zukunft absolut nichtig und damit […]

Neu:7-tägiges Rücktrittsrecht bei „Cold Calls-Geschäften“ (c) APA

Das Plenum des Österreichischen Nationalrates hat am 30.03.2011 das sog. „Konsumentenschutzrechts-Änderungsgesetz 2011“ beschlossen. Es wird ein erweitertes Rücktrittsrecht für am Telefon geschlossen Verträge eingeführt. Mit der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung bzw. bei Rechnungserhalt beginnt eine 7-tägige Rücktrittsfrist zu laufen. Am Telefon abgeschlossene Glücksspiel- bzw. Wettdienstleistungen sollen in Zukunft absolut nichtig und damit ungültig sein. Das Gesetz erlangte mit 1. Mai 2011 Rechtskraft.

Mit in Kraft treten des Gesetzes müssen Verträge, die im Rahmen unerbetener Werbeanrufe abgeschlossen werden, innerhalb einer Woche von Seiten des Unternehmens schriftlich bestätigt werden, für KonsumentInnen ist ein spezielles Rücktrittsrecht vorgesehen. „Cold Calling“-Verträge in Zusammenhang mit Gewinnzusagen und Wett- und Lotteriedienstleistungen sind überhaupt nichtig. Verträge, die während eines gem § 107 TKG unzulässigen Anrufes im Zusammenhang mit Gewinnzusagen oder Wett- und Lotteriedienstleistungen ausgehandelt werden, sind künftig nichtig. Für Verträge über Dienstleistungen, die im Rahmen eines verstoßenden Anrufes geschlossen werden, wird in Zukunft die Rücktrittsfrist nach dem Fernabsatzrecht mit Beginn der Erbringung der Dienstleistung bzw mit der ersten Rechnungslegung zu laufen beginnen. Die Bestimmungen treten mit 1. Mai 2011 in Kraft, und sind auf Verträge anwendbar, die nach dem 30. April 2011 ausgehandelt werden.

7-tägige Rücktrittsfrist
Zur Gültigkeit derartiger Verträge ist nunmehr eine innerhalb einer Woche abgesandte schriftliche Bestätigung seitens des Unternehmens an den Verbraucher erforderlich. Es wird auch klar gestellt, dass „Cold Calling“-Verträge im Zusammenhang mit Gewinnzusagen und Wett- und Lotteriedienstleistungen absolut nichtig sind. Bei sonstigen „Cold Calling“-Verträgen über Dienstleistungen ist überdies ein spezielles Rücktrittsrecht vorgesehen. Eine 7-tägige Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung bzw. bei Rechnungserhalt zu laufen. Wird die Dienstleistung erst nach dieser Frist fakturiert, dann wiederum beginnt die Rücktrittsfrist erst mit dem Einlangen der ersten Rechnung beim Verbraucher.