EuGH erlaubt Kettenarbeitsverträge bei Vorliegen „sachlicher Gründe“

26. Januar 2012 Drucken

Die mehrfache Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen widerspricht nicht dem EU-Recht. Sie dürfen mehrfach hintereinander verlängert werden, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Dies hat der Europäische Gerichtshof am Donnerstag (26. Januar) in Luxemburg entschieden. Bei Dienstverhältnissen, die wegen Vertretungsbedarfs befristeten werden, kann eine mehrfache Verlängerung auch dann erlaubt sein, wenn sich dieser Bedarf „als […]

Die mehrfache Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen widerspricht nicht dem EU-Recht. Sie dürfen mehrfach hintereinander verlängert werden, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Dies hat der Europäische Gerichtshof am Donnerstag (26. Januar) in Luxemburg entschieden. Bei Dienstverhältnissen, die wegen Vertretungsbedarfs befristeten werden, kann eine mehrfache Verlängerung auch dann erlaubt sein, wenn sich dieser Bedarf „als wiederkehrend oder sogar ständig erweist“.

Klage: 13 befristete Verträge in Folge
Der EuGH betonte dabei aber in seiner Originalaussendung, dass unbefristete Arbeitsverträge weiterhin als Norm anzusehen seien: „Das Unionsrecht, das eine Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner über befristete Arbeitsverträge durchführt, betrachtet unbefristete Arbeitsverträge als die übliche Form der Beschäftigungsverhältnisse. Die Mitgliedstaaten sind daher verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um Missbräuche durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu vermeiden.“
Dann erlaubt der Richterspruch allerdings eine Abweichung von der Norm: „ Zu diesen Maßnahmen gehört insbesondere die Festlegung sachlicher Gründe“, die die Verlängerung solcher Verträge rechtfertigen können. Nach deutschem Recht stellt die vorübergehende Vertretung eines Arbeitnehmers einen solchen sachlichen Grund dar, und zwar u. a. im Fall einer Vertretung aufgrund von Mutterschaftsurlaub oder Elternzeit.

Die Umstände der Rechtsfalls:
Eine deutsche Bundesbürgerin war über einen Zeitraum von elf Jahren auf der Grundlage von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen beim Land Nordrhein-Westfalen als Justizangestellte im Geschäftsstellenbereich des Amtsgerichts Köln tätig. Alle diese Verträge wurden zur Vertretung unbefristet eingestellter Justizangestellter geschlossen, die sich vorübergehend (beispielsweise im Rahmen der Elternzeit) hatten beurlauben lassen.
Vor dem Arbeitsgericht Köln hat die Klägerin geltend gemacht, ihr letzter Arbeitsvertrag müsse als auf unbestimmte Zeit geschlossen gelten, da kein sachlicher Grund vorliege, der seine Befristung rechtfertige. Bei insgesamt 13 in einem Zeitraum von elf Jahren unmittelbar aneinander anschließenden befristeten Arbeitsverträgen könne nämlich nicht mehr von einem vorübergehenden Bedarf an Vertretungskräften ausgegangen werden. Das deutsche Bundesarbeitsgericht, das diesen Rechtsstreit in letzter Instanz zu entscheiden hatte, fragte den Europäischen Gerichtshof nach der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts.

Den Link zum Urteil im Originalwortlaut finden Sie hier.