Pensionskonto
Das Ende der Parallelrechnungen aus Alt- und Neurecht gilt als weitreichendste Bestimmung des Pensionsapktes. Bisher wurde eine Pension nach Altrecht und nach Neurecht (Reform 2003) berechnet und je nach Verweildauer im jeweiligen System ein Mischwert gefunden, der den tatsächlichen Ruhestandsbezug ergab. Mit den vorgesehenen Maßnahmen des Sparpaketes 2012 werden die Ansprüche aus dem großzügigeren Altrecht (für Personen ab dem Jahrgang 1955) in eine Erstgutschrift auf das Pensionskonto umgewandelt, womit die Transparenz erhöht und vor allem die Vorausberechnung der künftigen Ansprüche erleichtert wird. Als Durchrechnungszeitraum für diese Gutschrift werden die besten 28 Jahre herangezogen, als Steigerungsbetrag 1,78 Prozent jährlich. Damit soll sichergestellt werden, dass bei den Altansprüchen ein Maximalgewinn- oder verlust von 3,5 Prozent (gegenüber den bisherigen Erwartungen) entsteht.
Bei Beamtenpensionen wird anders verfahren. Eine Umrechnung der Altansprüche ist dabei deutlich schwieriger. Bei den öffentlich Bediensteten wird daher die Kontogutschrift erst für Jahrgänge ab 1976 eingeführt.
Korridorpension
Bei der Korridorpension ist der Pensionsantritt zwar weiter mit 62 möglich. Allerdings müssen künftig 40 statt wie bisher 37,5 Jahre an Versicherungszeiten vorgewiesen werden, wobei diese Anspruchsvoraussetzung in Halbjahresschritten bis 2017 erreicht wird. Der jährliche Abschlag wird auf 5,1 Prozent erhöht (bisher 4,2).
Keine Anpassungsautomatik an Inflation
Derzeit ist gesetzlich vorgesehen, dass die Pensionserhöhung zumindest die Inflationsrate abdecken muss. Dies ändert sich in den kommenden beiden Jahren. Für 2013 wird von diesem Wert ein Prozentpunkt abgezogen, 2014 0,8 Prozentpunkte.
Pensionsbeitrag für Unternehmer steigt um ein Prozent auf 18,5 Prozent
Die Höchstbeitragsgrundlage (derzeit 4.230 Euro) wird 2013 zusätzlich zur normalen jährlichen Valorisierung um 90 Euro erhöht (Gleiches passiert auch in der Arbeitslosenversicherung).
Der Pensionsbeitrag in der gewerblichen Pensionsversicherung steigt mit Juli um einen Prozentpunkt auf 18,5 Prozent. Bei den Bauern soll ein „ähnliches Ergebnis“ durch einen Mix an Maßnahmen (höhere Beiträge, Erhöhung der Berechnungsbasis etc.) erreicht werden.
Beim Nachtschwerarbeitsgesetz sollte eigentlich vom Gesetz schon bisher her ein Deckungsgrad von 75 erzielt werden. Zuletzt lag er allerdings nur bei gut 36 Prozent, weshalb der vom Dienstgeber zu entrichtende Beitrag von zwei auf fünf Prozent angehoben wird.
Ende der Invaliditätspension
Die Invaliditätspension für Unter-50-Jährige wird quasi abgeschafft. Für jene, die wieder arbeitsfähig werden könnten, gibt es stattdessen ein Reha-Geld in gleicher Höhe. Das kostet angesichts der nötigen Rehabilitationsmaßnahmen kurzfristig sogar mehr, soll aber auf Perspektive erhebliche Einsparungen bringen.
Bei älteren Invaliditäts-Rentnern wird der Tätigkeitsschutz für Ungelernte stufenweise von 57 auf 60 Jahre nach hinten geschoben. Die geltende Regelung sagt, dass die Invaliditäspension angetreten werden kann, wenn eine Tätigkeit in den letzten 15 Jahren mindestens zehn Jahren ausgeübt wurde.
Der so genannte Pensionsvorschuss wird de facto abgeschafft. Dieser wird derzeit bei Antrag auf Invaliditätspension gewährt, bis eine letztgültige Entscheidung über die Zuerkennung gefallen ist. Stattdessen werden nunmehr eine Arbeitslosenleistung oder Krankengeld ausgeschüttet, bis über die I-Pension Klarheit herrscht. Der Vorteil: Künftig können die Antragssteller in AMS-Maßnahmen einbezogen werden.
Arbeitsmarktmaßnahmen für Ältere verstärken
Insgesamt fließen 750 Millionen, um ältere und gesundheitliche eingeschränkte Arbeitnehmer im Erwerbsleben zu halten. Die Lohnsubventionen für die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer sollen ausgebaut werden. Genaue Pläne wurden bislang nicht kommuniziert.
Altersteilzeit entfällt
Die Möglichkeit, bei der Altersteilzeit die Hälfte der Periode voll und dann gar nicht mehr zu arbeiten (Blocken) entfällt völlig. Die Arbeit über den gesamten Zeitraum bei teilweisem Lohnausgleich um 40 bis 60 Prozent zu reduzieren, bleibt weiter möglich – und zwar fünf Jahre bis zum gesetzlichen Pensionsalter.
Kündigungspönale von 110 Euro für Dienstgeber
Bei Dienstgeber-Kündigungen bzw. einvernehmlichen Kündigungen müssen die Arbeitgeber künftig eine Art Strafbetrag in Höhe von 110 Euro bezahlen. Damit soll pönalisiert werden, dass in manchen Branchen (Überlasser etc.) bei Auslastungsschwankungen Dienstnehmer kurzfristig gekündigt und somit in die finanzielle Verantwortung der Arbeitslosenversicherung geschoben werden.
Arbeitslosen-Beitragsbefreiung für ältere Arbeitnehmer endet
Der Entfall des Arbeitslosenversicherungsbeitrags für Personen ab 60 endet. Der Beitrag muss künftig bis zur Erreichung einer Alterspension, also zumindest bis 62 bei Hackler- und Korridorpensionisten geleistet werden.
Arbeitslosengeld sinkt bei Schulungen
Der Nettoersatzrate für das Arbeitslosengeld bei Schulungen wird von 55 auf 60 Prozent erhöht.
Was bringen die Änderungen unterm Strich?
Den größten Brocken erhofft man sich durch die niedrige Pensionsanpassung, nämlich 2,56 Milliarden. Durch die höheren Beiträge für Selbstständige erwartet man mehr als 550 Millionen. Der erschwerte Zugang zur Korridorpension soll eine halbe Milliarde bringen. Erwähnenswert sind noch die 464 Millionen durch die Änderungen beim Tätigkeitsschutz bei der I-Pension sowie 218 Millionen durch die außertourliche Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage. Dass künftig der Arbeitslosenversicherungsbeitrag länger eingezahlt werden muss, soll auch immerhin 303 Millionen sparen.