Sparpaket: Neue Gruppenbesteuerung deckelt ausländische Verlustabschreibung

15. März 2012 Drucken

Im Rahmen der Gruppenbesteuerung können Verluste ausländischer Tochtergesellschaften von den Gewinnen des österreichischen Gruppenträgers abgesetzt werden. Der nach österreichischen Vorschriften umgerechnete ausländische Verlust darf mit 2012 maximal in Höhe des im Ausland ermittelten Verlustes abgezogen werden. Derzeit sind im Ausland entstandene Verluste nach den österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften umzurechnen. Der so errechnete Betrag kann vom in Österreich erzielten Ergebnis abgezogen […]

Im Rahmen der Gruppenbesteuerung können Verluste ausländischer Tochtergesellschaften von den Gewinnen des österreichischen Gruppenträgers abgesetzt werden. Der nach österreichischen Vorschriften umgerechnete ausländische Verlust darf mit 2012 maximal in Höhe des im Ausland ermittelten Verlustes abgezogen werden.

Derzeit sind im Ausland entstandene Verluste nach den österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften umzurechnen. Der so errechnete Betrag kann vom in Österreich erzielten Ergebnis abgezogen werden. Ist der umgerechnete Betrag höher, als der nicht umgerechnete Verlust im Ausland, dann kann dieser höhere Verlust steuerlich geltend gemacht werden. (Gewinn im Ausland kann zu Verlust in österreichischer Steuerbilanz werden). Die Unterschiede zwischen ausländsichem und inländischem Ergebnis können sich beispielsweise durch im Ausland nicht abzugsfähige Zinsen oder durch eine höhere ausländische Steuerbemessungsgrundlage durch Bilanzierung nach IFRS ergeben.

Umrechnungsdeckel wird eingezogen
Nach der neuen Regelung sind ausländische Verluste zwar weiterhin nach österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften umzurechnen.
Sie dürfen aber nunmehr höchstens in Höhe der ausländischen (nicht umgerechneten) Verluste von der österreichischen Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden.
Damit wird ausgeschlossen, dass ein Überhang an nicht nachzuversteuernden ausländischen Verlusten entsteht.

Wen trifft es?
Betroffen sind österreichische Betriebe mit verlustträchtiger Auslandstätigkeit – zB in Form einer Betriebsstätte und österreichische Unternehmensgruppen mit verlustträchtigen ausländischen Gruppenmitgliedern – allerdings nur dann, wenn das ausländische Steuerrecht zu einer geringeren Verlusthöhe führt als das österreichische.

Aufkommen laut Regierungsberechnungen
75 Mio. Euro pro Jahr ab 2013 (2012: 50 Mio. Euro)
2012-2016: 275 Mio. Euro

Inkrafttreten
Die Neuregelung gilt ab der Veranlagung für das Jahr 2012.