Sparpaket: Anhebung der Einheitswerte für landwirtschaftliche Flächen ab 2014

19. März 2012 Drucken

Eine Anpassung der Einheitswerte, auf denen die Grundsteuer beruht, ist ab 2014 nur für landwirtschaftliche Flächen vorgesehen, heißt es in der gegenwärtigen Interpretation des Stabilitätsgesetzes 2012. Zwischenzeitliche Neuauslegungen von Wirtschaftsminister Mitterlehner wurden dementiert. Eine generelle Neuberechnung der Einheitswerte bleibt aber im Raum. Der Einheitswert ist ein für Besteuerungszwecke vom Finanzamt mit Bescheid festgestellter Wert für […]

Eine Anpassung der Einheitswerte, auf denen die Grundsteuer beruht, ist ab 2014 nur für landwirtschaftliche Flächen vorgesehen, heißt es in der gegenwärtigen Interpretation des Stabilitätsgesetzes 2012. Zwischenzeitliche Neuauslegungen von Wirtschaftsminister Mitterlehner wurden dementiert. Eine generelle Neuberechnung der Einheitswerte bleibt aber im Raum.

Der Einheitswert ist ein für Besteuerungszwecke vom Finanzamt mit Bescheid festgestellter Wert für Grundbesitz, der idR wesentlich unter dem Verkehrswert liegt.  Der Einheitswert ist Grundlage für die Berechnung zahlreicher Steuerarten. Die Einheitswerte beruhen auf Bewertungen, die zum Hauptfeststellungszeitpunkt getroffen wurden.

Als Hauptfeststellungsstichtage gelten:
1.1.1973 – Grundvermögen und dazugehörige Betriebsgrundstücke
1.1.2001 – land- und forstwirtschaftliches Vermögen und dazugehörige Betriebsgrundstücke

Fortschreibung
Änderungen in der Verwendunng und Widmung der Grundstücke werden berücksichtigt:

  • Wenn sich der Wert der wirtschaftlichen Einheit (zB Umwidmung auf Bauland, Zubau bei Gebäude) verändert = Wertfortschreibung
  • Wenn sich die Art der wirtschaftlichen Einheit (zB unbebautes Grundstück wird mit Einfamilienhaus bebaut) verändert = Artfortschreibung
  • Wenn der Eigentümer wechselt (Zurechnung an neuen Eigentümer) = Zurechnungsfortschreibung

Diese geänderten Rahmenbedingungen werden im Wege von Fortschreibungsbescheiden berücksichtigt. Bei Fortschreibungen sind die tatsächlichen Verhältnisse vom Fortschreibungsstichtag und die Wertverhältnisse vom Hauptfeststellungszeitpunkt maßgeblich.
Die Einheitswertermittlung bei landwirtschaftlichem Grundbesitz verlangt eine komplexe Berechnungssystematik, dewren Neugestaltung sehr aufwändig umzusetzen ist, sofern sich der Gesetzgeber nicht auf prozentuelle Anhebungen beschränkt.

2014 soll wieder festgestellt werden
2015 ist die nächste gesetzliche „Hauptwertfeststellung“ vorgesehen. Von Vertretern der Landwirtschaftskammer wird gewünscht, diese auf 2014 vorziehen. Im Hintergrund steht dabei die Möglichkeit, dass der VfGH die Anhebung der Steuerpauschalierung auf 100.000 Euro 2015 aufheben könnte. Auch diese beruht auf dem Einheitswertesystem.
Die Einheitswerte wurden seit Jahrzehnten nicht mehr wirklich angehoben, sondern nur „angepasst“. Ähnlich könnte es auch 2014 werden. Beim einen Bauern könnte sich der Einheitswert erhöhen, beim anderen aber auch verringern – je nach Lage und Fläche.