Service für Kleingewerbetreibende: Ausnahme von der Vollversicherung

17. April 2012 Drucken

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Kleingewerbetreibende die Möglichkeit, eine Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) zu erwirken. Durch die Ausnahme von der Krankenversicherung erfolgt keine Einbeziehung in die Selbständigenvorsorge. Kleingewerbetreibende haben dann nur mehr die Verpflichtung, den Unfallversicherungsbeitrag zu bezahlen. Kleingewerbetreibende sind Personen; deren jährliche Einkünfte den Betrag von € […]

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht für Kleingewerbetreibende die Möglichkeit, eine Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) zu erwirken. Durch die Ausnahme von der Krankenversicherung erfolgt keine Einbeziehung in die Selbständigenvorsorge. Kleingewerbetreibende haben dann nur mehr die Verpflichtung, den Unfallversicherungsbeitrag zu bezahlen.

Kleingewerbetreibende sind Personen; deren jährliche Einkünfte den Betrag von € 4.515,12 und deren jährlicher Umsatz aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten den Betrag € 30.000,– nicht übersteigt.

Einkünfte sind die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen steuerlichen Einkünfte, das heißt (vereinfacht) Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben. Der Kleingewerbetreibende muss einen Antrag auf Ausnahme von der Vollversicherungspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft stellen. In diesem Antrag ist glaubhaft zu machen, dass die oben angeführten Einkommens- und Umsatzgrenzen für Kleingewerbetreibende nicht überschritten werden. Der Antrag auf Ausnahme von der Vollversicherungspflicht kann bei der jeweiligen Landesstelle der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft angefordert oder im Internet  heruntergeladen werden.

Persönliche Voraussetzungen
Dieser Antrag kann nur von einer Person gestellt werden, die innerhalb der letzten 60 Kalendermonate (5 Jahre) nicht mehr als 12 Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert war oder das 60. Lebensjahr vollendet hat oder das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor Antragstellung die oben angeführten Einkommens- und Umsatzgrenzen für Kleingewerbetreibende nicht überschritten hat. Den Antrag auf Ausnahme von der Vollversicherungspflicht kann nur eine natürliche Person stellen. Für Gesellschafter oder Geschäftsführer von Gesellschaften wie OG/OHG/OEG, KG/KEG oder GmbH finden die Sonderregelungen für Kleingewerbetreibende keine Anwendung.

Geltungsbeginn und Folgen
Die Ausnahme von der Vollversicherung gilt ab Beginn des Kalenderjahres, in dem der Antrag vom Kleingewerbetreibenden gestellt wurde. Der Kleingewerbetreibende ist dann von der Kranken- und Pensionsversicherung befreit und lediglich in der Unfallversicherung pflichtversichert. Der Unfallversicherungsbeitrag beträgt 2012 monatlich € 8,25. Bevor ein Antrag auf Ausnahme von der Vollversicherungspflicht gestellt wird, sollte bedacht werden, dass dann aus der gewerblichen Tätigkeit keine Absicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung besteht.

Dies ist unproblematisch, wenn aus einer anderen Tätigkeit, beispielsweise aus einer unselbständigen Tätigkeit, oder aufgrund eines Pensionsbezuges, beispielsweise aufgrund einer Alterspension, Versicherungsschutz gegeben ist. Ist kein anderweitiger Versicherungsschutz gegeben, muss der Kleingewerbetreibende im Falle der Erkrankung beispielsweise Arzt- und Behandlungskosten selbst bezahlen.