- Abgeltungssteuer wird entweder anonym oder nach Selbstanzeige eingehoben. (c) APA
Österreich und die Schweiz haben am 13. April 2012 ein Abkommen zur Abgeltungssteuer vereinbart. Betroffen davon sind alle natürlichen Personen, die einen Wohnsitz in Österreich haben und ein Konto bei einer Schweizer Bank besitzen. Schweizer Banken werden eine Abgeltungssteuer an die österreichischen Steuerbehörden weiterleiten. Mit dieser Überweisung gilt die Steuerpflicht der Vergangenheit als abgegolten. Für den Anleger besteht allerdings ein Wahlrecht. Er kann sich entweder für diese Nachversteuerung in Form einer anonymen Einmalzahlung oder eine Offenlegung seiner Vermögenswerte gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung entscheiden.
Bezugskreis
Alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind, und die ein Konto oder Depot am 31.12.2010 und am 1.1.2013 bei einer Schweizer Bank besitzen (egal was nachher passiert zB Konto auflösen), haben ab 1.1.2013 bis 31.5.2013 folgende 2 Möglichkeiten:
Anonyme Abgeltung
Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die anonyme Abgeltung oder verschweigt er sich, dann kommt die pauschale Besteuerung durch die Schweizer Bank zur Anwendung. Die Schweizer Banken berechnen und ziehen den österreichischen Kunden einen pauschalen Steuerbetrag auf das bestehende Vermögen ab und leiten diesen (über CH Steuerverwaltung) an die österreichischen Steuerbehörden weiter. Mit dieser Überweisung gilt die Steuerpflicht als abgegolten. Diese wirkt hinsichtlich des Schwarzgeldes zusätzlich auch strafbefreiend. In diesen Fällen erhält der österreichische Bankkunde eine auf seinen Namen ausgestellte Bestätigung über die erfolgte Zahlung. Diese dient dem Nachweis über die erfolgt Legalisierung in Form der Einmalzahlung gegenüber den österreichischen Finanzbehörden. Der Steuersatz für die pauschale Abgeltungssteuer liegt in einer Bandbreite von 15 bis 38 Prozent.
Freiwillige Meldung
Entscheidet sich der Anleger, der österreichischen Finanzverwaltung seine Vermögenswerte offenzulegen, weil es sich vielleicht nicht um Schwarzgeld handelt oder die pauschale Besteuerung zu hoch ist, dann gilt dies als strafbefreiende Selbstanzeige. In diesem Fall meldet die Bank die Kontodaten an die Schweizer Steuerverwaltung und diese leitet sie weiter an die österreichische Finanzverwaltung. Danach wird der Kontoinhaber aufgefordert die Selbstanzeige zu vervollständigen und die Steuer zu zahlen.
Alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind und ihr Konto zwischen dem 13.4.2012 und dem 1.1.2013 auflösen und ihr Vermögen aus der Schweiz, werden nicht besteuert und nicht gemeldet. Diese müssen laut österreischischemn BMF fürchten, dass sie verfolgt, verurteilt und bestraft werden, ohne anonym zu sein.. Außerdem verpflichtet sich die Schweiz, den österreichischen Behörden statistische Angaben über die wichtigsten Destinationsländer jener Kunden zu liefern, welche ihre Kontobeziehung in der Schweiz aufgelöst haben.
Weitere Details zur Abgeltungssteuer finden sich auf der Homepage des BM für Finanzen.