Sparpaket: Neuerungen im Sozialversicherungsbereich

26. April 2012 Drucken

Neben den Änderungen im Umsatz- und Ertragsteuerrecht kommt es durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012 auch im Bereich des Sozialversicherungsrechtes zu Anpassungen, die zu finanziellen Einschnitten führen können. Beitragsgrundlagen und Beitragssätze in der Sozialversicherung werden erhöht. Insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen kommen im Sozialversicherungsbereich höhere Belastungen zu, wie die Steuerberatungskanzlei LBG Steiermark im Kommerzkunden-Newsletter business:news der […]

Neben den Änderungen im Umsatz- und Ertragsteuerrecht kommt es durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012 auch im Bereich des Sozialversicherungsrechtes zu Anpassungen, die zu finanziellen Einschnitten führen können. Beitragsgrundlagen und Beitragssätze in der Sozialversicherung werden erhöht. Insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen kommen im Sozialversicherungsbereich höhere Belastungen zu, wie die Steuerberatungskanzlei LBG Steiermark im Kommerzkunden-Newsletter business:news der Steiermärkischen Sparkasse erklärt. 

Ab 1.1.2013 werden für alle Sozialversicherungen die monatliche Höchstbeitragsgrundlage um € 90 (zusätzlich zur jährlichen Aufwertung) erhöht. Außerdem ändern sich folgende Beitragssätze:

  • In der Gewerblichen Sozialversicherung erhöht sich  mit Jänner 2013 der Pensionsbeitragssatz von derzeit 17,5% auf 18,5%.
  • Die Pensions-Mindestbeitragsgrundlage wird bis zum Jahr 2017 auf € 654,83 eingefroren und danach bis zum Jahr 2022 sukzessive auf die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze abgesenkt.
  • In der Bauernsozialversicherung werden die Pflichtbeiträge zur Pensionsversicherung  sukzessive von derzeit 15,5% auf zunächst 16% (ab 1.7.2012), dann auf 16,5% (ab 1.7.2013) und schlussendlich auf 17% (ab 1.1.2015) angehoben.
  • Weiters ist die Erhöhung der Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung im Fall der Beitragsgrundlagen-Option auf rd. € 700,00 per 2013 vorgesehen.

Auflösungsabgabe ab 1.1.2013
Diese im 2. Stabilitätsgesetz 2012 vorgesehene neue Abgabe in Höhe von € 110 zugunsten des Arbeitsmarktservices ist bei Beendigung jedes echten oder freien Dienstverhältnisses zu leisten, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer kündigt, der Dienstnehmer berechtigt vorzeitig austritt oder das Dienstverhältnis einvernehmlich (ohne nachfolgende Pensionierung) aufgelöst wird.
Grundsätzlich gilt dies auch für Beendigungen durch Fristablauf, allerdings nur dann, wenn das Dienstverhältnis für länger als sechs Monate vereinbart war. Die Befreiung von der Auflösungsabgabe bei kürzer befristeten Dienstverträgen soll eine überschießende Belastung der Dienstgeber verhindern. Keine Auflösungsabgabe ist u.a. bei Kündigung durch den Dienstnehmer, bei Pensionsantritt des Dienstnehmers, bei Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit oder im Rahmen eines Lehrverhältnisses bzw. Praktikums zu zahlen.