Änderung der Verordnung Standesregeln für Tankstellenbetreiber

09. Mai 2012 Drucken

Mit dem f des Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend soll sichergestellt werden, dass Tankstellenbetreiber die Preise zu Fronleichnam innerhalb des Zeitraumes von Mittwoch, dem 6. Juni 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 10. Juni 24.00 Uhr, nicht verändern, um gerade in diesem Zeitraum einen klaren Überblick über gleichbleibende Preise zu ermöglichen und Preisspitzen zu verhindern. Dies sollte […]

Mit dem f des Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend soll sichergestellt werden, dass Tankstellenbetreiber die Preise zu Fronleichnam innerhalb des Zeitraumes von Mittwoch, dem 6. Juni 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 10. Juni 24.00 Uhr, nicht verändern, um gerade in diesem Zeitraum einen klaren Überblick über gleichbleibende Preise zu ermöglichen und Preisspitzen zu verhindern. Dies sollte auch für den Sommerferienbeginn in den Bundesländern und für starke Reisewochenenden im kommenden Jahr sichergestellt werden. Die Verpflichtungen soll nicht für Betreiber von Tankstellen gelten, die nicht mehr als drei Tankstellen im Gesamtunternehmen haben.

Folgende Abs. 2 bis 4 werden laut angefügt:

„(2) Im Jahr 2012 sind für Tankstellenbetreiber bei Treibstoffen

  • zu Fronleichnam von Mittwoch, dem 6. Juni 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 10. Juni 24.00 Uhr, und
  • an den ersten beiden Ferienreisewochenenden im Sommer von Donnerstag, dem 28. Juni 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 1. Juli 24.00 Uhr,
  • und von Donnerstag, dem 5. Juli 11.00 Uhr, bis zum Sonntag, dem 8. Juli 24.00 Uhr, keine Preisänderungen zulässig.

(3) Im Jahr 2013 sind für Tankstellenbetreiber bei Treibstoffen

  • zu Ostern von Donnerstag, dem 28. März 11.00 Uhr, bis Montag, dem 1. April 24.00 Uhr,
  • zu Christi Himmelfahrt von Mittwoch, dem 8. Mai 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 12. Mai 24.00 Uhr,
  • zu Pfingsten von Donnerstag, dem 16. Mai 11.00 Uhr, bis Montag, dem 20. Mai 24.00 Uhr,
  • zu Fronleichnam von Mittwoch, dem 29. Mai 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 2. Juni 24.00 Uhr, und
  • an den ersten beiden Ferienreisewochenenden im Sommer von Donnerstag, dem 27. Juni 11.00 Uhr, bis Sonntag, dem 30. Juni 24.00 Uhr,
  • und von Donnerstag, dem 4. Juli 11.00 Uhr, bis zum Sonntag, dem 7. Juli 24.00 Uhr,
    keine Preisänderungen zulässig.

(4) Die Verpflichtungen nach Abs. 2 und 3 gelten nicht für Betreiber von Tankstellen, die nicht mehr als drei Tankstellen im Gesamtunternehmen haben.