Derzeit noch Vorentwurf
Der Vorentwurf zum Bundes-Energieeffizienzgesetz betrifft ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Energieeffizienzgesetz erlassen wird und das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz, das Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010, das Gaswirtschaftsgesetz 2011 und das Energie-Control-Gesetz geändert werden (Energieeffizienzgesetz des Bundes). Im Folgenden eine kurze Auflistung der verpflichtenden Maßnahmen, die signifikante Energieeinsparungen in Österreich und den EU-Mitgliedsstaaten bringen sollen.
Für Unternehmen größer als 50 Mitarbeiter
- Einführung eines Energiemanagementsystems oder
- externes Audit alle 3 Jahre
- Verpflichtung zur Umsetzung aller Effizienzmaßnahmen die sich betriebswirtschaftlich innerhalb von 5 Jahren rechnen
- Meldung des Energiemanagementsystems und die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen an eine (noch einzirichtende und zu finanzierende) Monitoringstelle
- Bestellung und Ausbildung eines Energiebeauftragten
Für Unternehmen kleiner als 50 Mitarbeiter
- Einführung eines Energiemanagementsystems oder
- externe Energieberatung max. alle 4 Jahre
- Umsetzung der Energieeffizienzmaßnahmen nach Möglichkeit
- Meldung der Energieeffizienzmaßnahmen an Monitoringstelle
Alternative Zertifikatskauf: An Stelle von verpflichtenden Maßnahmen können Unternehmen ihre Pflicht zur Verbesserung der Energieeffizienz durch die Beschaffung von Zertifikaten für Energieeffizienzmaßnahmen im entsprechenden Ausmaß erfüllen.
Ausnahmen: Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeiter oder weniger als 10 Mio. € Umsatz sind von den Verpflichtungen ausgenommen.
Für Energielieferanten
Energielieferanten, die Endverbraucher in Österreich beliefern, sind verpflichtet, in jedem Kalenderjahr die Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen bei ihren eigenen oder anderen Endkunden nachzuweisen, die einer Endenergieeinsparung in der Höhe von 0,5 Prozent der von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr an Endkunden abgegebenen Mengen an Energieträgern, bewertet nach dem Energiegehalt, entspricht.
Thema Energiebeauftragte
Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten sowie der Bund haben für jede Betriebsstätte, jeweils eine fachlich geeignete Person als Energiebeauftragte sowie als Stellvertreter zu bestellen. Dem Energiebeauftragten obliegen folgende Aufgaben:
- Unterstützung beim Energiemanagement des Unternehmens (z.B. Führung der Energiebuchhaltung)
- Die Beratung des Unternehmens in Fragen der Energieeffizienz
- Die eigene Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Energieeffizienz sowie die Schulung von Mitarbeitern. Die Bestellung eines Energiebeauftragten ist für eine Betriebsstätte nicht erforderlich, wenn hierfür ein Contracting-Vertrag gemäß Anhang III abgeschlossen wurde.