Anlässlich von Betriebs-Prüfungen werden Selbständige immer wieder in Dienstnehmer „umgewandelt“. Dies trifft insbesondere Ein-Personen-Unternehmen (EPU), wobei das Risiko der Umdeutung bei deren Auftraggeber liegt. Heute gab es den Beschluss der Trägerkonferenz im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, die SVA künftig zur Schlussbesprechung der Betriebsprüfung beizuziehen, bei der über die sozialversicherungsrechtliche Zuständigkeit entschieden wird.Der Auftraggeber muss im Falle einer Umwandlung bis zu 5 Jahre rückwirkend Dienstgeber- und Dienstnehmer-Beiträge abführen. Die SVA hatte bis jetzt – obwohl ihr durch diese Prüfungen häufig Versicherte verloren gehen – keine Parteistellung im Verfahren.
Alleinbestimmungsrecht der Gebietskrankenkassen beendet
Bei Betriebsprüfungen kommt es immer wieder zu einem Streit über die Versicherungszuständigkeit. Die Gebietskrankenkassen qualifizieren dabei Selbständige als Dienstnehmer und nehmen eine rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung nach dem ASVG auch für mehrere Jahre vor. Damit verbunden sind enorme Beitragsforderungen an die Versicherten, unter Umständen werden rückwirkend für mehrere Jahre Sozialversicherungsbeiträge verlangt. Dies führt speziell bei Ein-Personen-Unternehmen oft zu existenzbedrohenden Situationen, da die Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge bis zu fünf Jahre rückwirkend zu zahlen sind. Die Rechtsunsicherheit belastet vor allem EPU, weil Betriebsprüfungen immer wieder mit einer Umstellung der Sozialversicherung verbunden sind und damit eine Planung unmöglich gemacht wird.