
MIt der Novelle werden Schiefergas-Bohrungen bereits in der Testphase UVP-pflichtig. (c) bindermichl/flickr.com
Die UVP- Gesetzesnovelle macht Verfahren schneller, einfacher und genauer“, heißt es in einer Aussendung des Lebensministeriums. Die Genehmigungsverfahren für den Ausbau des hochrangigen Straßen- und Schienennetzes werden in bündigerer Form durchgeführt. Neu ist auch, dass ab jetzt NGOs die Möglichkeit haben, eine Beschwerde gegen Entscheidung der UVP-Behörde an den Umweltsenat einzubringen, wenn diese feststellt, dass keine UVP-Pflicht vorliegt.
Schiefergas-Abbau braucht Prüfung
Mit der Novelle wird der Abbau von Schiefergas UVP-pflichtig, bevor man mit Probebohrungen beginnt. Die Richtlinien für die UVP-Pflicht von mittleren Flusskraftwerken werden neu formuliert. Im Gegensatz dazu ist der Weg frei für kleinere Ökoenergie-Anlagen. Es gibt keine Umweltverträglichkeitsprüfung für kleine Windanlagen auf Hausdächern.
Große Straßenbauverfahren
Die Novelle bringt die verstärkte Konzentration von Genehmigungsverfahren für den Ausbau des hochrangigen Straßen- und Schienennetzes. Bisher mussten drei Anträge gestellt und drei Genehmigungsverfahren von drei verschiedenen Behörden abgewickelt werden. Künftig wird dieser Aufwand auf zwei Verfahren reduziert. Praktikablere Lösungen bringt die Novelle neben Straßen- und Schienenprojekten auch für Starkstromleitungen und Flughäfen, etwa bei Schallschutz oder bei Projektänderungen.
Neue Form der Durchführung
In Zukunft können Verfahren rascher abgewickelt werden. Künftig kann es freiwillige Prüfungen statt Einzelfallprüfungen geben. Das schafft schnellere Klarheit für alle Beteiligten und erspart Vorprüfungen, wenn z.B. aufgrund der Projektgröße klar ist, dass eine UVP stattfinden muss. Auch die Einreichung von Unterlagen wird vereinfacht, es müssen zukünftig nicht alle Unterlagen gleich zu Beginn gebracht werden. Neu ist auch, dass ab jetzt NGOs die Möglichkeit haben, eine Beschwerde gegen Entscheidung der UVP-Behörde an den Umweltsenat einzubringen, wenn diese feststellt, dass keine UVP-Pflicht vorliegt.
Nicht alles ist schneller
Das neue Beschwerderecht von NGO bringt neue Überprüfungsverfahren für Bescheide, mit denen die Behörde einem Vorhaben bescheinigt, dass es keiner UVP zu unterziehen ist. Es wird eine Grobprüfung geben, die die notwendigen Detailprüfungen in dem Verfahrensstadium ersetzen. Erst damit erlangt ein Investor Rechtssicherheit und weiß, bei welcher Behörde er seinen Antrag einreichen muss., kriitisiert die WKO. Mit einer tatsächlichen Dauer von durchschnittlich fünf Monaten werde das im Gesetz vorgegebene Zeitlimit von sechs Wochen deutlich überschritten. Die UVP-Prüfungen werden von den Landesregierungen vollzogen.