Langzeittherapie
An der Hausapothekenregelung wird seit langem herumgebastelt, immer wieder hat der VfGH Teile aufgehoben und damit Neuregelungen erzwungen. Auch die Fassung aus 2006 hielt der Prüfung nicht stand. Den Anstoß dazu gab die Beschwerde einer Apothekerin aus Bad Eisenkappel (Kärnten), im März 2012 fasste der VfGH einen Prüfungsbeschluss.
Die darin schon geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken haben sich bestätigt. Sie betreffen die unterschiedlichen Regelungen für Gemeinden mit zwei und mit drei praktischen Ärzten mit Kassenvertrag zum Zeitpunkt der Eröffnung einer öffentlichen Apotheke.
Zwei- und Dreikassenvertragsarzt-Regelung
In „Drei-Kassenvertragsarztgemeinden“ müssen Hausärzte ihre Hausapotheken nach drei Jahren einstellen, wenn eine Apotheke eröffnet wird. Für die „Zwei-Kassenvertragsarztgemeinden“ wurde 2006 jedoch eine Sonderregelung für Ärzte eingeführt, die ihre Hausapotheke schon vor 2008 hatten. Ihnen wurden zehn Jahre Übergangsfrist zugestanden.
Aufhebung tritt erst Ende 2013 in Kraft
Dies verstößt aber gegen die Gleichheitsgrundsatz, befanden die Verfassungsrichter. Es bestehe keine sachliche Rechtfertigung dafür, die ärztlichen Hausapotheken in Zwei-Kassenvertragsarztgemeinden zehn Jahre weiterzuführen. Da aber manche Ärzte „unangemessen plötzlich“ getroffen sein könnten, tritt die Aufhebung erst Ende 2013 in Kraft.
In den Gemeinden, in denen es zum Zeitpunkt des Apothekenkonzessions-Antrags zwei Kassenärzte gab, müssen also auch die schon vor 2008 bestandenen Hausapotheken binnen drei Jahren eingestellt werden. Diese Dreijahresfrist gilt unverändert weiter für die Gemeinden mit drei Kassenärzten. Nichts ändert sich auch für die kleinen Gemeinden mit nur einem Kassenvertragsarzt. Dort darf in der Regel ohnehin keine öffentliche Apotheke errichtet werden – und die praktischen Ärzte dürfen die Patienten über ihre Hausapotheke versorgen.