
27 Euro Unternehmerkrankengeld soll es ab dem 43. Tag. geben. Angestellte erhalten für die ersten sechs Krankenwochen den vollen Lohn. © Gerd Altmann / pixelio.de
Ein am Montag vom Gesundheitsministerium in Begutachtung geschickter Gesetzesentwurf zum 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2012 will Unternehmern mit weniger als 25 Beschäftigten Krankengeld bei längerer Arbeitsunfähigkeit gewähren. Selbstständig Erwerbstätige bekommen künftig ein Krankengeld, wenn sie länger als 42 Tage arbeitsunfähig sind. Er gilt höchstens 20 Wochen für dieselbe Krankheit. Laut Entwurf ist das Krankengeld vom Einkommen unabhängig und beträgt 26,97 Euro am Tag. Die Begutachtungsfrist endet mit 31.10. des Jahres.
Unternehmer mit maximal 25 Mitarbeitern
Die Novelle zum 2. SVÄG 2012 beinhaltet, dass selbständig Erwerbstätige, die entweder keine oder weniger als 25 Dienstnehmer beschäftigen, hinkünftig im Krankheitsfall ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit eine tägliche Geldleistung in der Höhe von rund 27 Euro erhalten. Das Krankengeld wird höchstens 20 Wochen lang für den gleichen Anlassfall ausgezahlt. Der Betrag wird jedes Jahr angepasst und steigt so bereits 2013 auf 27,73 Euro täglich. Die Kosten – etwa 19 Mio. Euro – trägt die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA). Laut Gesundheitsministerium sind 320.000 Unternehmer betroffen. Angestellte bekommen, wenn sie krank werden, während der ersten sechs Wochen ihr volles Gehalt vom Arbeitgeber weiter bezahlt und weitere vier Wochen das halbe.
Zusatzversicherung für Unternehmer
Unternehmer können bislang eine Zusatzversicherung in der SVA abschließen, um für den Krankenfall vorzusorgen. Diese kostet 2,5 Prozent der Beitragsgrundlage, mindestens 27,2 Euro pro Monat. Diese Möglichkeit nutzen derzeit aber nur 17.600 der 360.000 Wirtschaftstreibenden, die bei der Versicherung der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) krankenversichert sind.
Ausweitung der Leistungen in Zahnambulatorien
Auch das Leistungsspektrum in Zahnambulatorien wird durch die neuen gesetzlichen Regelungen massiv ausgebaut. Nunmehr dürfen die Zahnambulatorien eine umfassende zahnmedizinische Versorgung anbieten. Derzeit dürfen sie etwa festsitzenden Zahnersatz nicht machen.
Erweiterter Versicherungsschutz bei Wegeunfällen mit Kindern
In der Novelle sind überdies noch weitere Neuregelungen enthalten: So werden in Zukunft die Leistungsinformationen der Krankenversicherungsträger auch in elektronischer Weise abrufbar sein. Des Weiteren wird der Personenkreis für den Unfallversicherungsschutz bei Wegunfällen auf dem Weg in die Schule oder den Kindergarten erweitert. Er gilt auch für Personen, denen keine „gesetzlichen“, sondern nur „schlichte“ Aufsichtspflichten obliegen. Das betrifft etwa die Nachbarin, die das Kind gefälligkeitshalber mit in den Kindergarten nimmt. Außerdem wird auch die Begleitung von Pflegekindern erfasst und unterliegt nun dem Unfallversicherungsschutz.
Neue Beruffskrankheiten
Aktualisiert und erweitert wird auch die Liste der Berufskrankheiten. Künftig sollen nicht nur durch Erschütterungen hervorgerufene Erkrankungen, sondern auch vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen erfasst werden. Weiters sollen nicht erst Drucklähmungen der Nerven, sondern auch Druckschädigungen als Berufskrankheit gelten. Zudem werden auch chronische Erkrankungen der Sehnenscheiden, des Sehnengleitgewebes und der Sehnen- und Muskelansätze und Rhinopathie, eine Vorstufe des Asthma bronchiale, in die Berufskrankheitenliste aufgenommen.
Keine E-Card-Gebühr füt Angehörige, dafür Valorisierung
Und schließlich entfällt mit der Neuregelung auch die E-Card-Gebühr für Angehörige. Diese müssen bis dato ein jährliches Serviceentgelt in der Höhe von 10 Euro entrichten . Dafür wird aber für die Versicherten die Gebühr teurer werden. Der seit der Einführung der E-Card im Jahr 2005 gleich gebliebene Betrag von zehn Euro wird künftig jährlich valorisiert.