Verschärfte SVA-Meldebestimmungen für Neue Selbständige

07. November 2012 Drucken

„Neuen Selbständige“ wie Physiotherapeuten, Logopäden oder Mediziner mit nichtärztlichen Nebentätigkeiten müssen bis Dezember 2012 an die SVA  melden, wenn sie neben anderen Einkünften mehr als € 4.515,12 verdient haben (ohne Nebeneinkünfte: € 6.453,36). Andernfalls wird ein Strafzuschlag von 9,3% verhängt, wie die in ihrem aktuellen Newsletter informiert. Wann gilt die neue Meldepflicht? Die Meldepflicht betrifft selbständig […]

Wer unter den "neuen Selbständigen" mehr als € 6.453,36 verdient, muss sich bei der SVA anmelden. © Marko Greitschus / pixelio.de

„Neuen Selbständige“ wie Physiotherapeuten, Logopäden oder Mediziner mit nichtärztlichen Nebentätigkeiten müssen bis Dezember 2012 an die SVA  melden, wenn sie neben anderen Einkünften mehr als € 4.515,12 verdient haben (ohne Nebeneinkünfte: € 6.453,36). Andernfalls wird ein Strafzuschlag von 9,3% verhängt, wie die in ihrem aktuellen Newsletter informiert.

Wann gilt die neue Meldepflicht?

Die Meldepflicht betrifft selbständig erwerbstätige Person ohne Gewerbeschein („Neue Selbständige“).

  • die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit steuerrechtlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen,
  • nicht schon nach anderen Bestimmungen (z.B. als Dienstnehmer, freier Dienstnehmer oder Gewerbetreibender) sozialversichert sind und
  • die Versicherungsgrenzen überschreiten:   € 4.515,12 jährlich (2012), wenn im selben Kalenderjahr auch andere Erwerbseinkünfte erzielt werden oder Leistungen aus der Sozialversicherung bezogen werden;
  • ansonsten gilt die Grenze von  € 6.453,36 jährlich (2012).

Bisherige Verhängung eines Beitragszuschlages

Wie hoch der Gewinn ausgefallen ist, ergibt sich durch Ihren Einkommensteuerbescheid. Bis dato musste lediglich der Einkommensteuerbescheid innerhalb eines Monats nach Erhalt an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (kurz SVA) übermittelt werden, um einen Beitragszuschlag zu vermeiden. Wurde dies nicht gemacht, dann verhängte die SVA einen Beitragszuschlag in Höhe von 9,3%.

Neue Verwaltungspraxis

Von dieser Verwaltungspraxis geht die SVA nunmehr ab. Nach Ansicht der SVA muss in Zukunft immer dann ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% verhängt werden, wenn die Meldung der Überschreitung der maßgeblichen Versicherungsgrenze nicht innerhalb des jeweiligen Beitragjahres erfolgt. Auf die Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides soll nicht mehr Bezug genommen werden.
Um die Verhängung von Beitragszuschlägen zu vermeiden, ist eine rechtzeitige Bekanntgabe des Überschreitens der Versicherungsgrenzen für 2012 noch im Jahr 2012 erforderlich – per Mail oder in einem Schreiben mitteilen.

Kein vorauseilender Gehorsam

Die Steuerexperten von MEDplan warnen aber vor übereilten Meldungen: Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Einkünfte geringer waren als die genannten Versicherungsgrenzen, gibt es nach neuester Verwaltungspraxis keine rückwirkende Ausnahmemöglichkeit mehr. Nur für das laufende Jahr ist es daher möglich, sich von der Pflichtversicherung freistellen zu lassen.