- Die Möglichkeiten der Pflegefreistellung werden dieses Jahr deutlich erweitert. © Matthias Preisinger / pixelio.de
Diese Änderungen betreffen zum einen die Pflegefreistellung, deren Geltungsbereich ausgedehnt wird, zum anderen Erleichterungen bei der Umstellung des Urlaubsjahres vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr. Vor allem nicht leibliche Kinder von Ehepartnern profitieren von dieser neuen Regelung.
Pflegefreistellung
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung im Ausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
• bei notwendiger Pflege eines erkrankten, im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen (Krankenpflegefreistellung) oder
• zur notwendigen Betreuung des Kindes, wenn die ständige Betreuungsperson ausfällt (Betreuungsfreistellung). Ist der Freistellungsanspruch im Ausmaß einer Arbeitswoche verbraucht, so besteht ein weiterer Anspruch auf Freistellung bis zum Höchstausmaß der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer wegen der notwendigen Pflege seines Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an der Arbeitsleistung verhindert ist (erweiterte Pflegefreistellung für Kinder unter 12 Jahren).
Der Anspruch auf Krankenpflege- und Betreuungsfreistellung (inklusive der erweiterten Pflegefreistellung für Kinder unter 12 Jahren) wird ausgedehnt und steht künftig auch für leibliche Kinder des anderen Ehegatten, des eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten zu, wenn diese im gemeinsamen Haushalt leben. Den Anspruch bei notwendiger Betreuung des kranken Kindes erhält nun auch der leibliche Elternteil, der nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, also z.B. der geschiedene Vater.
Begleitungsfreistellung
Ausdrücklich klargestellt wird, dass im Fall des Aufenthalts in einer Heil- und Pflegeanstalt von Kindern, die das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Anspruch auf Pflegefreistellung besteht. Die neue „Begleitungsfreistellung“ gebührt für leibliche Kinder unabhängig von einem gemeinsamen Haushalt, hingegen für Kinder des anderen Ehepartners, des eingetragenen Partners oder des Lebensgefährten nur bei gemeinsamem Haushalt. Um eine Begleitungsfreistellung in Anspruch nehmen zu können, genügt der bloße stationäre Aufenthalt des unter zehn Jahre alten Kindes, unabhängig von der Art und Schwere der Erkrankung. Vorsicht! Der Arbeitnehmer muss für den Anspruch auf Begleitungsfreistellung die Notwendigkeit der Begleitung nicht nachweisen.
Umstellung vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr Wird das Urlaubsjahr durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr umgestellt, kann bei Neueintretenden im ersten Kalenderjahr der Urlaub bei Eintritten am 1.7. oder später aliquotiert werden. Bei Eintritten vor dem 1.7. gebührt für das Rumpfjahr der volle Urlaub. In Betrieben ohne Betriebsrat konnte eine Umstellung des Urlaubsjahres durch Einzelvereinbarung hingegen nur stattfinden, wenn es – unabhängig vom Eintrittsdatum der Neueintretenden – zu keiner Aliquotierung des Urlaubs kam. Um eine finanzielle und administrative Entlastung herbeizuführen, können ab 1.1.2013 nun auch Betriebe ohne Betriebsrat mit schriftlicher Einzelvereinbarung das Urlaubsjahr vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr umstellen und die Vorzüge einer Aliquotierung des Urlaubs in der zweiten Jahreshälfte genießen.