NEWSROOM-Wissen: Reiserücktrittsversicherungen dürfen nicht automatisch inkludiert werden

27. Januar 2013 Drucken

Ein Vermittler von Flugreisen darf beim Online-Verkauf von Flugscheinen nicht als Voreinstellung eine Reiserücktrittsversicherung vorsehen.  Als „fakultative Zusatzleistung“ kann eine Reiserücktrittsversicherung nur in der Weise angeboten werden, dass eine ausdrückliche Annahme erforderlich ist („Opt-in“). Mit dem Entscheid will der EuGH in Luxemburg mehr Transparenz bei den Preisen für Flüge ab Flughäfen in der Europäischen Union sorgen. […]

Online-Reisen, Online-Buchungen, Newsroom von Erste Bank und Sparkassen

EuGH will keine automatischen Zusatzkosten bei Online-Buchungen. © Dieter / pixelio.de

Ein Vermittler von Flugreisen darf beim Online-Verkauf von Flugscheinen nicht als Voreinstellung eine Reiserücktrittsversicherung vorsehen.  Als „fakultative Zusatzleistung“ kann eine Reiserücktrittsversicherung nur in der Weise angeboten werden, dass eine ausdrückliche Annahme erforderlich ist („Opt-in“). Mit dem Entscheid will der EuGH in Luxemburg mehr Transparenz bei den Preisen für Flüge ab Flughäfen in der Europäischen Union sorgen. Verkäufer von Flugscheinen müssen stets den „Endpreis“ ausweisen, d. h. den Flugpreis sowie alle für diesen Flug unerlässlichen Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte.

Nicht notwendige Zusatzkosten als „Opt-in“
„Fakultative Zusatzkosten“ für nicht obligatorische  Zusatzleistungen müssen auf klare Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden; ihre Annahme durch den Kunden erfolgt auf ‚Opt-in‘-Basis. Die ebookers.com Deutschland vertreibt  über ein von ihr betriebenes Online-Reiseportal Flugreisen. Hat der Kunde während des Buchungsvorgangs einen bestimmten Flug ausgewählt, erscheint auf der Website oben rechts unter der Überschrift „Ihre  aktuellen Reisekosten“ eine Kostenaufstellung. Diese Aufstellung enthält neben den Kosten für den Flug den Betrag für „Steuern und Gebühren“ und  – voreingestellt – die Kosten für eine „Versicherung Rücktrittskostenschutz“. Die Summe dieser Kosten ergibt den „Gesamtreisepreis“. Am Ende der Website wird der Kunde darauf hingewiesen, wie er zu verfahren hat, wenn er die – voreingestellt – eingeschlossene Versicherung nicht abschließen möchte: Er muss dann sein  Einverständnis ausdrücklich verweigern („Opt-out“). Von dem  vom Kunden nach der Buchung gezahlten Preis entrichtet ebookers.com die Kosten des Flugscheins an das Luftverkehrsunternehmen, leitet die Steuern und Gebühren weiter und führt den  Beitrag für die Reiserücktrittsversicherung an  die Versicherungsgesellschaft ab, die rechtlich und wirtschaftlich nicht zu dem Luftverkehrsunternehmen gehört.

Ist Reiserücktrittsversicherung „fakultativ“?

Eine deutsche Verbraucherschutzvereinigung klagte gegen ebookers.com vor deutschen Gerichten auf Abstellung der Praxis, in den Flugpreis als Voreinstellung eine Reiserücktrittsversicherung einzuschließen. Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht Köln dem  Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob die Kosten für solche  Leistungen  Dritter, die der Fluganbieter von dem Kunden in  einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis erhebt, „fakultative Zusatzkosten“ darstellen, so dass die fraglichen Leistungen auf „Opt-in“-Basis  angeboten werden müssen.

Leistungserbringer ist zweitrangig

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass das Unionsrecht im Hinblick auf die Preise von  Luftverkehrsdiensten Information und Transparenz gewährleisten soll und somit zum Schutz des Kunden beiträgt. „Fakultative Zusatzkosten“ betreffen Dienste, die den Luftverkehrsdienst als solchen ergänzen. Sie sind für die Beförderung des Fluggasts oder der Luftfracht  weder  obligatorisch noch unerlässlich,  so dass der Kunde die Wahl  hat, sie anzunehmen oder abzulehnen. Gerade weil der Kunde diese Wahl hat, schreibt das Unionsrecht vor, dass  solche Zusatzkosten auf klare, transparente und  eindeutige  Art und  Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt werden müssen und dass ihre Annahme durch den Kunden auf „Optin“-Basis erfolgen muss. Dieses Erfordernis soll verhindern, dass der Kunde dazu verleitet wird, für den Flug selbst nicht unerlässliche Zusatzleistungen  abzunehmen, sofern er sich nicht ausdrücklich dafür entscheidet, sie abzunehmen und die Zusatzkosten dafür zu zahlen.