Bisher konnten Spenden in Höhe von 10% des Vorjahresgewinnes steuerlich geltend gemacht werden. Ab 1.1.2013 ist bei der Berechnung des Spenden-Höchstbetrages jedoch auf den Gewinn bzw. das Einkommen des laufenden Jahres Bezug zu nehmen. Dadurch soll vermieden werden, dass in Gewinnjahren aufgrund eines Vorjahresverlustes ein Spendenabzug nicht möglich ist, heißt es im Newsletter der Steuerberatungsgruppe LBG.
Deckelung bezieht sich auf Gewinn vor Abzug des GFB
Für den betrieblichen Bereich wurde nun auch klargestellt, dass sich die 10 %-ige Spendendeckelung auf den Gewinn vor Abzug des steuerlichen Gewinnfreibetrages bezieht. Das heißt, vom Jahresgewinn sind zunächst die bezahlten Spenden abzuziehen. Von diesem Zwischenergebnis ist sodann der Gewinnfreibetrag zu ermitteln und abzuziehen.
Formale Bestätigungserfordernisse
Da das Finanzamt den belegmäßigen Nachweis des jeweiligen Spendenbetrages einfordern kann, muss der Spendenempfänger auf Verlangen des Spenders eine Spendenbestätigung ausstellen, welche über die spendenempfangende Körperschaft, den Spender, den Spendenbetrag und das Zahlungsdatum Auskunft gibt. Eine solche Spendenbestätigung muss vom Spendenempfänger somit nicht automatisch bzw. unaufgefordert übermittelt werden.