Die GSVG-Beiträge 2013 betragen für die Pensionsversicherung 18,70 Prozent und für die Krankenversicherung 7,65 Prozent. Für die Beitragsbemessung wird der rechtskräftige Einkommen-steuerbescheid heran-gezogen. Grundsätzlich erhält die SVA von der Finanzbehörde die Daten der Einkommen-steuerbescheide und führt auf Basis dieser die Beitragsbemessung durch. Die Beiträge zur GSVG- und FSVG-Pflichtversicherung sind von der Art der Beitragsbemessung (vorläufig oder endgültig), der Höhe der Einkünfte, der Dauer der Ausübung der selbständigen Tätigkeit im Veranlagungsjahr sowie der Höhe des Beitragssatzes abhängig.
Krankenversicherung – 2 Jahre fixe Beitragsgrundlage für Gründer
in den ersten beiden Kalenderjahren nach Betriebseröffnung (erstmalige Versicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgestz) gilt für die Krankenversicherung eine fixe Beitragsgrundlage von 537,78 Euro monatlich. Auch wenn das Einkommen in diesen Jahren höher ist kommt es zu keiner Nachzahlung. Im dritten Jahr ist zwar die Mindesbeitragsgrundlage noch niederer als die „normale“ Mindestbeitragsgrundlage; wenn das Einkommen des dritten Jahres jedoch höher ist als die Mindestbeitragsgrundlage kommt es zu einer Nachzahlung im Bereich der Krankenversicherung.
Pensionsversicherung verlangt Nachzahlung
Im Bereich der Pensionsversicherung ist die Mindestbeitragsgrundlage in den ersten drei Jahren der Pflichtversicherung niederer als die „normale“ Mindestbeitragsgrundlage; sollte das Einkommen dieser Jahre die Mindestbeitragsgrundlagen übersteigen kommt es immer zu einer Nachbemessung und daher zu einer Nachzahlung im Bereich der Pensionsversicherung.
Beitragsgrenzen
Die GSVG Mindestbeitragsgrundlage 2013 beträgt in der Pensionsversicherung € 673,17 und in der Krankenversicherung € 689,81.
Die GSVG-Höchstbeitragsgrundlage 2013 beträgt
- € 5.180,00 monatlich
- € 62.160,00 jährlich.
- Die Gesamtbeiträge betragen 27,68% der Bemessungsgrundlage bis zur Höchstbeitragsgrundlage.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden vierteljährlich von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) in den Monaten Februar, Mai, August und November vorgeschrieben. Die Beiträge sind jeweils am Ende dieser Monate fällig.