Die neuen CRD4/Basel III-Richtlinien: Kredite an KMU und Gründer mit deutlichen Vorteilen

28. Februar 2013 Drucken

Donnerstag Vormittag wurde in Brüssel der EU-Parlamentsbeschluss zu den neuen /Basel III-Richtlinien vorgestellt. Mit der Einführung von CRD4 sollen die Banken insgesamt weiterhin 8% Eigenkapital halten.Zusätzlich sollen sie zwei weitere Kapitalpuffer bilden: 2,5% Kapitalerhaltungspuffer und 0%-2,5% antizyklischer Kapitalpuffer. Kredite an KMU und Gründer müssen von Banken mit weniger Kapital unterlegt werden. Mehr Eigenkapital Bisher müssen […]

Donnerstag Vormittag wurde in Brüssel der EU-Parlamentsbeschluss zu den neuen /Basel III-Richtlinien vorgestellt. Mit der Einführung von CRD4 sollen die Banken insgesamt weiterhin 8% Eigenkapital halten.Zusätzlich sollen sie zwei weitere Kapitalpuffer bilden: 2,5% Kapitalerhaltungspuffer und 0%-2,5% antizyklischer Kapitalpuffer. Kredite an KMU und Gründer müssen von Banken mit weniger Kapital unterlegt werden.

Mehr Eigenkapital
Bisher müssen die Banken 8% Eigenkapital halten (dazu gehören hartes Kernkapital (2%), weiches Kernkapital (2%) und Ergänzungskapital (4%).
Mit der Einführung von Capital Requirement Directive CRD 4 sollen die Banken insgesamt weiterhin 8% Eigenkapital halten (aber bestehend aus 4,5 % hartem Kernkapital, 1,5% weichem Kernkapital und 2% Ergänzungskapital). Zusätzlich sollen sie zwei weitere Kapitalpuffer bilden: 2,5% Kapitalerhaltungspuffer und 0%-2,5% antizyklischer Kapitalpuffer. Letzterer wird von den nationalen Aufsehern individuell festgelegt. (Weil der Kapitalerhaltungspuffer immer gehalten werden muss, wird oft von einer harten Kernkapitalquote von 7% gesprochen, obwohl im Mindestkapital nur 4,5 % hartes Kernkapital enthalten sind.)
Außerdem sollen systemrelevante Banken (SIFIS – systemically important financial institutions) zusätzlich weitere 1% bis 3% hartes Kernkapital halten. Auch für weitere volkswirtschaftliche oder systemische Risiken können die Mitgliedstaaten zusätzliche Polster verlangen. Diese Polster müssen auf EU-Ebene notifiziert bzw. bewilligt werden.

Besseres Eigenkapital: Die Qualität der 8% Mindestkapital wird zusätzlich erhöht: Innerhalb der 8% müssen 4,5% (statt bisher 2%) Kapital höchster Qualität sein. Mehr Liquidität: Die Finanzkrise war eine Liquiditätskrise. Es reicht nicht, mehr Kapital zurückzulegen, wenn es im Krisenfall nicht verwendet werden kann, weil es nicht oder nur unter hohen Kosten verfügbar ist. Deshalb werden zwei neue Kriterien für das Eigenkapital eingeführt: das kurzfristige (liquidity coverage ratio) und das mittelfristige Liquiditätsrisiko (net stable funding ratio) der Banken darf bestimmte Werte nicht überschreiten. Banken müssen auch in Stresssituationen in der Lage sein, mindestens 30 Tage lang alle ihre Verbindlichkeiten zu erfüllen. Dazu gab es bisher gar keine gesetzliche Regelung.

Kredite an KMU müssen geringer unterlegt werden
Es sei aus Sicht des Parlamentes nicht nachvollziehbar, dass ein Kredit für KMU mit 75% Eigenkapital hinterlegt werden muss, eine griechische Staatsanleihe aber mit null Prozent. Deshalb hat das Parlament das Risikogewicht für KMU-Kredite (bisher 75%) um rund 30% durch die Einführung eines Ausgleichsfaktors reduziert (Das geltende Risikogewicht von 75% wird mit 0,7619 multipliziert.)

KMU-Faktor gilt auch für Betriebsgründer
Um Unternehmensgründungen, Innovationen und bestimmte Existenzgründungsmodelle mancher Länder zu fördern, soll der KMU-Faktor auch auf Kredite an Betriebsgründer angewandt werden.

Retailgrenze von 1 Mio auf 1.5 Mio Euro angehoben
Die Definition von Retail-Kredit wird verändert. Bisher galt das Risikogewicht von 75% für Endkundenkredite bis zu 1 Mio Euro. Das Parlament hat durchgesetzt, dass diese Grenze auf 1.5 Mio Euro erhöht wird. Dadurch fallen mehr Kredite unter die oben genannte neue Regelung.

Exportfinanzierung/Handelsfinanzierung
Für bestimmte Export- und Handelsfinanzierungen soll das Risikogewicht ebenfalls gesenkt werden.

Bonuszahlungen an Banker
Das Parlament hat eine Boni-Begrenzung durchgesetzt. Das Verhältnis zwischen zusätzlichen Boni und fixem Gehalt muss im Normalfall 1:1 betragen. Ausnahmsweise können die Anteilseigner der Bank erlauben, dass die Boni das Doppelte des Grundgehalts betragen dürfen.

Gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Banken in der EU
Um durch CRD4 die kontinental­europäischen Banken nicht in einen Wettbewerbsnachteil gegenüber den angloamerikanischen Banken zu versetzen, wurden die Eigenheiten der europäischen Banken besser berücksichtigt:

  • Anerkennung von vertraglichen Haftungsverbünden zwischen Banken
  • Anerkennung von dezentralen Strukturen: Beteiligungskapital wird nicht als Kredit gewertet.
  • Anwendung des Prinzips „substance over form“: Das Kapital von Banken ist nach seiner Substanz und Verlusttragungsfähigkeit, aber nicht nach formalen Kriterien wie der Rechtsform der Bank zu bewerten.

Mehr zum Thema: