
Arbeitgeber müssen einen Rahmenvertrag für die Betriebliche Kollektivversicherung abschließen, damit die Belegschaft ein Wahlrecht hat © S. Hofschlaeger/pixelio.de
Am 1. Jänner 2013 ist die 2012 beschlossene Pensionskassen-Reform in Kraft getreten. Anwartschaftsbrechtigte haben ab dem, 55. Lebensjahr die Möglichkeit, in eine „Betriebliche Kollektivversicherung“ umzusteigen. Dabei handelt es sich um ein Versicherungsprodukt mit garantierten Auszahlungsbeträgen. Bereits bezugsberechtigte Pensionisten haben heuer bis 31.10. Gelegenheit, einen Umstieg herbeizuführen, erinnert der Newsletter für Kommerzkunden der Steiermärkischen Sparkasse.
Wie kam es zur Pensionskassen-Reform?
Mit der lange geforderten Gesetzesnovellierung wurde nun endlich dem Wunsch der Pensionskassen-Kunden nach mehr Sicherheit Rechnung getragen. Durch den hohen Aktienanteil in der Veranlagungsstruktur der Pensionskassen sahen sich viele Pensionskassen-Kunden in den vergangenen Jahren aufgrund der niedrigen Performance – verstärkt durch die Auswirkungen der allgemeinen Wirtschaftskrise enttäuscht. Die Pensionskassen-Kapitalien vermehrten sich nicht im ursprünglich erwarteten Ausmaß und es kam in den letzten Jahren immer wieder zu Pensionskürzungen. Die erwarteten Pensionszahlungen der Pensionskassen waren nicht mehr planbar, der Ruf nach Alternativen wurde immer lauter.
Welche Neuerungen bringen die gesetzlichen Änderungen?
- Es ist ein Umstieg in eine sogenannte „Sicherheits-VRG“ möglich: Es wird eine auf Sicherheit ausgerichtete Veranlagungs- und Risikogemeinschaft („Sicherheits-VRG“) innerhalb der Pensionskasse eingerichtet, die defensiv veranlagt. So sollen Kürzungen der laufenden Pensionen durch risikoarme Veranlagungsstrategie sowie Held to Maturity (Bewertung zum Anschaffungswert), aber auch durch vorsichtigere versicherungsmathematische Parameter (wie niedrigerer Rechnungszinssatz) vermieden werden.
- Anwartschaftsberechtigte ab dem 55.Lebensjahr haben aber auch die Wahlmöglichkeit, in ein Versicherungsprodukt mit Garantie zu wechseln: In die Betriebliche Kollektivversicherung. Jeweils bis 31.Oktober kann jeder Anwartschaftsberechtigte ab 55 entscheiden, ob ab dem darauf folgenden 1.Jänner die künftigen Beitragszahlungen sowie die Übertragung des vorhandenen Pensionskassen-Kapitals in die Betriebliche Kollektivversicherung erfolgen sollen.
Pensionisten müssen bis 31. 10 entscheiden
Auch Pensionisten haben im heurigen Jahr die einmalige Möglichkeit, ihr Kapital von der Pensionskasse in die Betriebliche Kollektivversicherung zu übertragen. Sie müssen ihre Entscheidung allerdings bis spätestens 31.Oktober 2013 schriftlich ihrer Pensionskasse bekannt geben. Die Kapitalübertragung erfolgt sodann ab dem 1.Jänner 2014. Ab diesem Zeitpunkt werden auch sämtliche zukünftigen Rentenzahlungen im Rahmen der Betrieblichen Kollektivversicherung gezahlt.
Betriebliche Kollektivversicherung versus Pensionskasse
Arbeits- und steuerrechtlich sind beide Produkte einander gleichgestellt. In einigen wesentlichen Punkten gibt es jedoch gravierende Unterschiede.
Pensionskasse | Betriebliche Kollektivversicherung | |
Ertragsgarantie bis Pensionsantritt | Keine Kapital- und Ertragsgarantie bis zur ersten Rentenzahlung | • Garantierte Verzinsung von 1,75% jährlich• Zusätzlicher Mehrertrag durch veranlagungsabhängige Gewinnbeteiligung (dzt. +1,75% pa) |
Rentengarantie | Keine „echte“ Rentengarantie:• Bei Wechsel in die Sicherheits-VRG darf die Startrente später nicht mehr gekürzt werden• Außerhalb der Sicherheits-VRG keine Garantie Rentenkürzungen bei unzureichender Performance weiterhin möglich | Bereits bei Vertragsabschluss gesichert:• Garantierte Rente (aus garantiertem Rechenzins von 1,75% pa)• Zusätzlich veranlagungsabhängige Bonusrente (dzt. Rechenzins+ 1,75% pa)• Rentensteigerung möglich, wenn gesamter Rechenzins von dzt. 3,5% pa überschritten wird |
Sterbetafel | Keine garantierte Sterbetafel Längere Lebenserwartung führt zu Ertrags- bzw. Rentenkürzung | Garantierte SterbetafelKeine Auswirkung auf Rentenleistung bei längerer Lebenserwartung |
Veranlagung | • Volatilere Veranlagung- bis 70% Aktienanteil möglich• Höhere Ertragschancen• Höheres Verlust- risiko, kann zu Kapital- und Rentenkürzungen führen |
• Konservativere Veranlagung – maximal 30% Aktien• Garantierter Rechenzins immer abgesichert• Höhere Erträge durch Gewinnbeteiligung sind unverfallbar und können später nicht mehr gekürzt werden |
Überbrückungs-Rente | Nicht vorgesehen | Die Zeit bis zum gesetzlichen Pensionsanspruch kann mit einer „Bridging-Rente“ (=vorzeitige Verrentung eines Teilkapitals) überbrückt werden. |
Welche formalen Erfordernisse gibt es zur Umsetzung der Pensionskassen-Reform?
Damit der einzelne Anwartschaftsberechtige einer Pensionskasse sein Wahlrecht ab dem 55.Lebensjahr nutzen kann, muss sein Arbeitgeber einen Rahmenvertrag für die Betriebliche Kollektivversicherung abschließen und im Unternehmen eine entsprechende Regelung in einer Betriebs- oder Einzelvereinbarung aufnehmen. Zum Umstieg in die Betriebliche Kollektivversicherung stellt der einzelne Mitarbeiter einen Versicherungsantrag.
Leistungsberechtigte, die bereits eine Rente von der Pensionskasse beziehen, können selbständig eine Versicherungsgesellschaft für den Wechsel in die Betriebliche Kollektivversicherung wählen. Es reichen eine schriftliche Erklärung an die Pensionskasse bis 31.Oktober 2013 sowie ein Versicherungsantrag bei der gewünschten Versicherungsgesellschaft.