Meldepflicht für steuerpflichtiges Vermögen in der Schweiz endet mit 31. Mai 2013

02. April 2013 Drucken

Steuerpflichtige Personen, die in der Schweiz ein Konto haben, müssen sich bis 31. Mai 2013 entscheiden, ob sie ihre Vermögenswerte einer Pauschalbesteuerung unterziehen oder ihr Schweizer Konto der österreichischen Finanz offenlegen wollen, erinnert der Wiener Steuerberatungskanzlei Hübner & Hübner in ihrer Klienteninfo. Das Bundesministerium für Finanzen hat eine Erläuterung zum Steuerabkommen publiziert. Seit Jahreswechsel gültig Es wird zumindest bis […]

Steuerpflichtige Personen, die in der Schweiz ein Konto haben, müssen sich bis 31. Mai 2013 entscheiden, ob sie ihre Vermögenswerte einer Pauschalbesteuerung unterziehen oder ihr Schweizer Konto der österreichischen Finanz offenlegen wollen, erinnert der Wiener Steuerberatungskanzlei Hübner & Hübner in ihrer Klienteninfo. Das Bundesministerium für Finanzen hat eine Erläuterung zum Steuerabkommen publiziert.

Seit Jahreswechsel gültig
Es wird zumindest bis Sommer dauern, bis die ersten Steuererträge beim heimischen Fiskus eintreffen. In Kraft getreten ist das Steuerabkommen am 1. Jänner 2013. Steuerpflichtige Personen, die in der Schweiz ein Konto haben, müssen sich bis 31. Mai 2013 entscheiden, ob ihre Vermögenswerte nun in der Schweiz einer Pauschalbesteuerung unterzogen werden sollen oder ob sie im Rahmen einer freiwilligen Meldung ihr Schweizer Konto gegenüber der österreichischen Finanzbehörde offen legen. Im Falle der Offenlegung würden lediglich jene Abgaben nachversteuert, die tatsächlich angefallen wären. Betroffen vom Abkommen sind alle natürlichen Personen, die in Österreich ansässig sind und sowohl am 31.12.2010 als auch am 1.1.2013 über ein schweizerisches Konto oder Wertpapierdepot mit entsprechenden Vermögenswerten verfügt haben und verfügen.

Das Abkommen bietet zwei Varianten:

  1. Leistung einer Einmalzahlung, die von der Schweizer Bank aufgrund einer Pauschalberechnung ermittelt wird. Die Anonymität gegenüber den Abgabenbehörden bleibt hierdurch gewahrt. Die pauschale Einmalzahlung wird dann vorteilhaft sein, wenn auf das schweizerische Konto Vermögen eingezahlt wurde, welches unrichtigerweise bisher noch nicht versteuert wurde (etwa Geld aus Schwarzgeldgeschäften).
  2. Freiwillige Meldung der „schweizerischen“ Vermögenswerte und Zahlung eines Steuerbetrages, der basierend auf den tatsächlichen Vermögenswerten berechnet wird. Die Anonymität gegenüber den Abgabenbehörden geht hierdurch jedoch verloren. Die freiwillige Meldung wird in jenen Fällen vorteilhaft sein, in welchen auf das schweizerische Konto bereits versteuerte Vermögenswerte eingezahlt wurden. Bei der freiwilligen Meldung werden nämlich die eingezahlten bereits besteuerten Vermögenswerte im Gegensatz zur pauschalen Einmalbesteuerung nicht nochmals der Steuer unterworfen, sondern lediglich die daraus resultierenden Erträge.

Abgaben in Höhe von 15-38 %
Bisher unversteuerte Gelder von Österreichern auf Schweizer Bankkonten sollen pauschal und einmalig mit 15 bis 38 Prozent besteuert werden. In der Folge fällt laufend eine 25-prozentige Abgabe auf die Zinserträge an. Steuerflüchtlinge, die jetzt ihre Abgaben zahlen, entgehen einem Finanzstrafverfahren.

Im Detail: 

  • Der Mindeststeuersatz beträgt 15%, der Höchststeuersatz beträgt grundsätzlich 30%. Diese Steuersätze sind von der Vermögenshöhe unabhängig.
  • Würde man unter den Höchststeuersatz von 30% fallen und liegt zusätzlich ein besonders hohes Vermögen vor, kann sich dieser Steuersatz auf bis zu 38% erhöhen.
  • Der Mindeststeuersatz kommt daher in der Praxis für jene Fälle zur Anwendung, in denen der Kontozuwachs gering ist und es daher anzunehmen ist, dass nur die Kapitalerträge nicht versteuert wurden und die Quelle schon.
  • Der Höchststeuersatz von 30 % berücksichtigt den Umstand, dass der Steuerpflichtige aufgrund stark steigender Kontostände auch die Quelle hinterzogen hat.
  • Nur in einem Fall beeinflusst die Vermögenshöhe die Höhe des Steuersatzes: Kommt der Steuersatz von 30 % zur Anwendung und ist der Konto-/Depotstand am 31.12.2010 (oder 31.12.2012) höher als 2 Mio. € dann erhöht sich der Steuersatz auf bis zu 38 %.

 

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