Für die Jahre 2013 bis 2016 reduziert sich ab einer Bemessungsgrundlage von 175.000 Euro der Gewinnfreibetrag von bis dahin 13 % sukzessive, informiert das Unternehmens-serviceportal (USP) der Regierung. Der 13. und 14. Monatsgehalt werden ab einem Jahresbruttobezug von 185.000 Euro nicht mehr mit 6 %, sondern mit 27 bis 35 % besteuert.
Reduktion des Gewinnfreibetrags
Mit dem Inkrafttreten des 1. Stabilitätsgesetzes 2012 wurden die Bestimmungen zum Gewinnfreibetrag durch eine Staffelung des Prozentausmaßes für die Jahre 2013 bis 2016 geändert. Der Gewinnfreibetrag beträgt bis zu einer Bemessungsgrundlage von 175.000 Euro unverändert 13 Prozent. Überschreitet die Bemessungsgrundlage diesen Betrag, steht für den Überschreitungsbetrag, abhängig von der Höhe der Überschreitung, ein reduzierter Gewinnfreibetrag zu. Für einen Überschreitungsbetrag bis 175.000 Euro stehen 7 Prozent und für weitere 230.000 Euro 4,5 Prozent zu. Der Gewinnfreibetrag steht in den Jahren 2013 bis 2016 somit nur für Gewinne bis zu 580.000 Euro zu. Unter Zugrundelegung der Prozentstaffelung ergibt sich damit ein Maximalausmaß des Gewinnfreibetrages von 45.350 Euro. Die bisherige Regelung sah ein maximales Ausmaß des Gewinnfreibetrages von 100.000 Euro vor (dies entspricht einem maximalen begünstigten Gewinn von 769.230 Euro).
13. und 14. werden ab 185.000 höher besteuert
Korrespondierend zu den Änderungen beim Gewinnfreibetrag erfolgt für die Jahre 2013 bis 2016 auch eine Änderung der begünstigten Besteuerung sonstiger Bezüge (z.B. 13. und 14. Monatsgehalt). Die Besteuerung erfolgt für sonstige Bezüge bis zu einem Jahresbruttobezug von ca. 185.000 Euro wie bisher mit 6 Prozent unter Berücksichtigung des Freibetrages von 620 Euro. Darüber hinausgehende sonstige Bezüge werden bis zu einem Jahresbruttobezug von ca. 360.000 Euro mit 27 Prozent und darüber hinausgehende Bezüge bis zu einem Jahresbruttobezug von ca. 594.000 Euro mit 35,75 Prozent besteuert.