Neue EU-Richtlinie verlangt Offenlegung der Provisionen für Versicherungsmakler

19. April 2013 Drucken

Im Juli 2012 hat die EU-Kommission ihren Entwurf für eine neue Versicherungs-Vermittlerrichtlichtlinie („IMD 2“) präsentiert, die die bisherige Vermittlerrichtlinie (2002/92/EG, „IMD 1“) ablösen soll. Das Hauptziel der neuen Richtlinie besteht in der Offenlegungspflicht der Vermittlungsprovisionen, um die Konsumenteninteressen stärker zu schützen. Das  in Freiburg hat den Richtlinienvorschlag IMD2 zusammengefasst. Daneben enthält der Entwurf unter anderem […]

Vermittler von Nicht-Lebensversicherungen müssen die Provisionen offenlegen, wenn der Kunde danach fragt. © Gerd Altmann/pixelio.de

Im Juli 2012 hat die EU-Kommission ihren Entwurf für eine neue Versicherungs-Vermittlerrichtlichtlinie („IMD 2“) präsentiert, die die bisherige Vermittlerrichtlinie (2002/92/EG, „IMD 1“) ablösen soll. Das Hauptziel der neuen Richtlinie besteht in der Offenlegungspflicht der Vermittlungsprovisionen, um die Konsumenteninteressen stärker zu schützen. Das  in Freiburg hat den Richtlinienvorschlag IMD2 zusammengefasst.
Daneben enthält der Entwurf unter anderem auch Regelungen über Cross-Sellings (Querverkäufe und Koppelungsgeschäfte) und Regelungen für den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten (PRIPs). Weiters soll die Richtlinie die professionelle Bearbeitung von Schadenfällen und die Schadenregulierung regeln.

Zum Schutz der Versicherungnehmer
Die Richtlinie regelt die Vermittlung von Versicherungsprodukten durch Versicherungsvermittler und Versicherungsunternehmen. Ziel des Vorschlags ist es, den Schutz der Versicherungsnehmer zu verbessern und gleiche Wettbewerbsbedingungen für Vermittler und Versicherungen beim Vertrieb von Versiche­rungsprodukten herzustellen.

Der Knackpunkt: Offenlegung der Vergütung
Bisher bestand für Vermittler keine Pflicht zur Offenlegung der Vergütung gegenüber dem Kunden. Künf­tig müssen sie diesem vor jedem Geschäftsabschluss offenlegen.

Sie müssen informieren über

  • die Art ihrer Vergütung: Honorar, Provision oder eine Kombination von beidem,
  • den Gesamtbetrag ihrer Vergütung oder, wenn das nicht möglich ist, deren Berechnungsgrundlage,
  • die Provisionshöhe, die bei der Erreichung vereinbarter Ziele oder Schwellenwerte gezahlt wird,
  • die Art und Berechnungsgrundlage für variable Vergütungen von Angestellten; dies gilt auch für Versi­cherungen.

Information, wenn der Kunde danach fragt
Vermittler von Nicht-Lebensversicherungen müssen in den ersten fünf Jahren ab Inkrafttreten der Richt­linie den Gesamtbetrag der Vergütung bzw. deren Berechnungsgrundlage nur offenlegen, wenn der Kunde danach fragt. Sie müssen den Kunden aber über sein Fragerecht informieren. Die Mitgliedstaaten können die Pflichten zur Offenlegung der Vergütung strenger fassen.

Ausnahmen
Die Pflichten zur Offenlegung der Vergütung gelten nicht für

  • Annexvermittler (Art. 4 Abs. 4),
  • die Vermittlung von Versicherungen von Großrisiken und für „professionelle Kunden“

Erweiterter Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Richtlinie wird ausgeweitet. Sie erfasst künftig

  • neben klassischen Vermittlern
  • auch- Versicherungen, die ihre Produkte nicht über Vermittler, sondern im Direktvertrieb verkaufen
  • Bearbeiter von Schadensfällen und Schadensregulierer

Ausnahmen für Annexvermittler eingeschränkt
Die Ausnahmen für Vermittler, die nebenberuflich Versicherungen als Ergänzung zu einer Güterlieferung vermitteln („Annexvermittler“), werden eingeschränkt. Annexvermittler sind künftig nur dann von der Richtlinie ausgenommen, wenn sie

  • Defekte, Verluste oder Beschädigungen der gelieferten Güter absichern
  • und  die Jahresprämie der Versicherung 600 Euro (bisher: 500 Euro) nicht übersteigt.

Umfassende Registrierungspflicht
Vermittler müssen sich wie bisher bei der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats (Heimatbe­hörde) registrieren lassen. Sie müssen hierfür künftig auch Angaben machen zur Identität

  • ihrer Anteilseigner mit Beteiligungen von über 10% und
  • von „Personen mit engen Verbindungen“ zu ihnen, z.B. bei Kontrollverhältnissen zwischen Mutter- und Tochterunternehmen.

Die Registrierungspflicht gilt nicht für

  • Versicherungen und ihre Angestellten
  • Annexvermittler sowie
  • Bearbeiter von Schadensfällen und Schadensregulierer, diese müssen sich nur unter Angabe ihrer Identität, Anschrift und beruflichen Tätigkeit anmelden

Die Mitgliedstaaten können wie bisher vorsehen, dass vertraglich gebundene Vermittler sich nicht eigen­ständig registrieren müssen. In diesem Fall können nicht nur wie bisher Versicherungen, sondern künftig auch Vermittler ihre Vermittler registrieren.

Vermittler müssen sich gegenüber Kunden deklarieren
Gebundene wie ungebundene Vermittler und Versicherungen müssen künftig

  • die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden ermitteln und ihnen ihre Empfehlungen begründen,
  • dem Kunden Angaben zu ihrer Identität und ihrem Registereintrag machen und
  •  den Kunden darüber informieren, ob sie nur Abschlüsse tätigen oder auch eine Beratung anbieten.

Vermittler müssen künftig mitteilen, ob sie

  • entweder im Namen oder für Rechnung einer oder mehrerer Versicherungen handeln
  • oder aber den Kunden „vertreten“.

Die Angaben müssen künftig vor jedem – bisher nur vor dem ersten – Geschäftsabschluss gemacht werden.

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