Fax-Übermittlung ist out – auch im elektronischen Zollverfahren. Im Falle einer Dokumentenanforderung ist eine Übermittlung mittels Email am zweckmäßigsten.
Wirtschaftsbeteiligte, deren Zollsystem eine elektronische Dokumentenübermittlung nicht unterstützt, können im Falle einer Dokumentenanforderung die betreffenden Dokumente mittels E-Mail dem zuständigen Kundenteam übermitteln.
Dabei ist zu beachten, dass jedes angeforderte Dokument als eigene Datei dem E-Mail anzuhängen ist (kein Zusammenführen der Dokumente in einer PDF-Datei).
Was ist e-zoll?
Das Verfahren e-zoll bietet Unternehmen und Speditionen die Möglichkeit einer vereinfachten und effizienten Zollabfertigung und stellt die Grundlage für einen EU-weiten Datenaustausch dar, erläutert das BMF. Mit e-zoll kann die Zollabfertigung von Waren und Gütern vom Schreibtisch im Unternehmen aus beantragt werden.
Ortsunabhängig
Dabei können sich die Waren grundsätzlich an jedem Ort Österreichs befinden, sofern dieser im Vorfeld als zugelassener „Warenort“ bewilligt wurde. Das Verfahren erfolgt zur Gänze papierlos; die Vorlage einer schriftlichen Zollanmeldung ist nicht mehr erforderlich. Sämtliche für die Abfertigung notwendigen Unterlagen verbleiben beim Unternehmen und werden nur bei Bedarf angefordert.
Rotes oder grünes Licht für Kontrolle
In der Folge kommt ein automatisiertes Risiko-Analyse-Modul zum Einsatz. Dieses Analyse-Modul funktioniert nach einem Rot-Grün-Prinzip. Der rote Kanal bedeutet eine Kontrolle der Ware durch den Zoll. Hier trifft das jeweilige Kundenteam der für den Warenort zuständigen Zollstelle die Kontrollentscheidung. Der grüne Kanal steht für die Freigabe der Ware, die innerhalb einer Frist von durchschnittlich zehn Minuten erfolgt. Nach einer allfälligen Kontrolle werden die um die zollamtliche Bestätigung ergänzten Dokumente in elektronischer Form zugestellt. Die Ausdrucke gelten als Bestätigung über eine ordnungsgemäße Zollabfertigung der entsprechenden Warensendung.
Bewilligung erforderlich
Für die Teilnahme an e-zoll ist eine Bewilligung der Zollbehörde erforderlich. Grundsätzlich wird die Bewilligung allen Personen erteilt, deren bisheriges Verhalten die Einhaltung der Zollvorschriften vermuten lässt und die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Weiters ist die Verwendung einer Software, die eine ordnungsgemäße und fehlerfreie Datenübermittlung seitens des Unternehmens/der Spedition gewährleistet, zwingend erforderlich.