NEWSROOM-Wissen: Die EU-Geldwäsche-Richtlinie

16. Mai 2013 Drucken
NEWSROOM-Wissen: Die EU-Geldwäsche-Richtlinie
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Die EU-Geldwäsche-Richtlinie wurde unter anderem auch in der Gewerbeordnung umgesetzt. Gewerbetreibende haben bei Verdacht auf Geldwäsche, aber auch bei Transaktionen ab € 15.000 sowie bei der Aufnahme längerer Geschäftsbeziehungen die Pflicht zur Identitätsfeststellung, Aufbewahrungspflichten und gegebenenfalls Meldepflichten. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat in einer eigenen Verordnung jene Staaten aufgelistet, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der […]

Die EU-Geldwäsche-Richtlinie wurde unter anderem auch in der Gewerbeordnung umgesetzt. Gewerbetreibende haben bei Verdacht auf Geldwäsche, aber auch bei Transaktionen ab € 15.000 sowie bei der Aufnahme längerer Geschäftsbeziehungen die Pflicht zur Identitätsfeststellung, Aufbewahrungspflichten und gegebenenfalls Meldepflichten. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) hat in einer eigenen Verordnung jene Staaten aufgelistet, in denen jedenfalls ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung besteht. Kontakte mit diesen Staaten sollten daher auf jeden Fall aufgezeichnet werden. Vor allem aber haben Gewerbetreibende sich und ihre Mitarbeiter über die Bestimmungen zu informieren und dies zu dokumentieren. Die Einhaltung dieser Bestimmungen wird von den Gewerbebehörden kontrolliert.

Wer ist betroffen?
Hauptbetroffen sind folgende Branchen: Handel, Immobilienmakler, Unternehmensberater, Versicherungsvermittler

Mit Überprüfungen durch die Gewerbebehörde ist zu rechnen. Dabei können von den Gewerbebehörden mittels Befragung insbesondere folgende Umstände erhoben werden:

• Liegen relevante Geschäftsfälle vor?

• Liegen die benötigten Unterlagen zur Kundenidentifizierung vor (Ausweiskopien)?

• Sind entsprechende interne Vermerke hinsichtlich der Risikobeurteilung vorhanden (z.B. Anmerkungen in der internen Kundenkartei)?

• Waren in der Vergangenheit Verdachtsfälle gegeben?

• Wurde bejahendenfalls eine Mitteilung an die Geldwäschemeldestelle gemacht?

• Gab es darüber hinaus Verdachtsfälle, bei denen in der Folge Geldtransaktionen nicht vorgenommen wurden?

• Wurden darüber Aufzeichnungen geführt und diese aufbewahrt (5 Jahre)?

• Gibt es interne Anweisungen an die Mitarbeiter bezüglich der
Geldwäschebestimmungen?

Gemäß § 338 GewO sind Unternehmer verpflichtet, derartige behördliche Kontrollen zu dulden. Gemäß § 366 b GewO sind unterlassene Meldungen an die Geldwäschemeldestelle sowie die Weigerung, Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen herauszugeben, verwaltungsrechtlich mit bis zu EUR 30.000 zu bestrafen. Die Nichtbeachtung der übrigen Geldwäschebestimmungen kann mit bis zu EUR 20.000 bestraft werden. Es ist daher wichtig, mit den Behörden zu kooperieren, die gewünschten Informationen zu erteilen bzw. die Unterlagen bereitzustellen und entsprechenden behördlichen Aufforderungen und Verbesserungsvorschlägen nachzukommen.

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