Auswirkungen der Kürzungen beim Gewinnfreibetrag

17. Mai 2013 Drucken

Durch das Stabilitätsgesetz 2012 wird der Gewinnfreibetrag für Selbständige gestaffelt. Die seit Jahreswechsel gültige Neuerung bringt für Gewinne ab 175.000 Euro Einbussen, erklärt das Grazer Wirtschafts-prüfungsunternehmen  im Newsletter der Steiermärkischen Sparkasse. Sockelbetrag bleibt unverändert Wie bisher wird der Gewinnfreibetrag geteilt in  den investitionsunabhängigen Grundfreibetrag sowie den ab 2013 gestaffelten investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Der Grundfreibetrag in unveränderter […]

Gewinnfreibetrag 2012, Gewinnfreibetrag Österreich. IFB, Newsroom von Erste und Sparkassen

Die Kürzung ist nach der derzeitigen Gesetzeslage auf die Veranlagungsjahre 2013 bis 2016 befristet. © Lupo / pixelio.de

Durch das Stabilitätsgesetz 2012 wird der Gewinnfreibetrag für Selbständige gestaffelt. Die seit Jahreswechsel gültige Neuerung bringt für Gewinne ab 175.000 Euro Einbussen, erklärt das Grazer Wirtschafts-prüfungsunternehmen  im Newsletter der Steiermärkischen Sparkasse.

Sockelbetrag bleibt unverändert
Wie bisher wird der Gewinnfreibetrag geteilt in  den investitionsunabhängigen Grundfreibetrag sowie den ab 2013 gestaffelten investitionsbedingten Gewinnfreibetrag. Der Grundfreibetrag in unveränderter Höhe von € 3.900,- (entspricht einem Gewinn von  € 30.000,-) steht allen natürlichen Personen (Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften) unabhängig von der Art der Gewinnermittlung (auch Pauschalierung) zu. GmbHs sind nach wie vor vom Gewinnfreibetrag ausgeschlossen.

 Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Voraussetzung für die Inanspruchnahme des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags ist, dass Investitionen (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten)

  • in begünstigte Wirtschaftsgüter getätigt werden.
  • Zu den begünstigten Wirtschaftsgütern zählen
  • unverändert die Anschaffung von ungebrauchtem,
  • körperlichem und abnutzbarem Anlagevermögen
  • mit mindestens 4-jähriger Nutzungsdauer sowie
  • von bestimmten Wertpapieren.

 

Berechnungsbasis

Als Bemessungsgrundlage (BMGL) für die Berechnung des Gewinnfreibetrages gilt der Gewinn des Unternehmens

  • ohne Gewinne aus Betriebsveräußerungen,
  • abzüglich bestimmter Kapitaleinkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen
  • und unter Außerachtlassung von Grundstückveräußerungen, die dem besonderen Steuersatz von 25% unterliegen, heranzuziehen.

Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag steht bei einer pauschalierten Gewinnermittlung nicht zu.

Berechnung des GFB

Die Berechnung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags ist auf Basis der nachfolgenden Staffelung vorzunehmen:

  • für die ersten € 175.000,- der BMGL 13,00 %
  • für die nächsten € 175.000,- der BMGL 7,00 %
  • für die nächsten € 230.000,- der BMGL 4,50 %
  • ab einer BMGL von € 580.000,- 0,00 %

Die Einschränkung des Gewinnfreibetrags bewirkt, dass zukünftig nur mehr ein maximaler Gewinnfreibetrag (inkl. Grundfreibetrag) von € 45.350,00 gewinnmindernd berücksichtigt werden kann. Das Maximalausmaß des Gewinnfreibetrags beträgt bei einem Gewinn von € 580.000,- damit 7,82 %. Bis zum Jahr 2012 ist noch ein steuerlicher Gewinnfreibetrag von bis zu € 100.000,- ansetzbar.

Befristet bis 2016

Die Kürzung ist nach der derzeitigen Gesetzeslage auf die Veranlagungsjahre 2013 bis 2016 befristet. Vorausgesetzt es kommt zu keiner Verlängerung der Befristung, wäre ab 2017 wieder die derzeit gültige Berechnung anwendbar.