Novelliertes Insolvenzrechtsänderungsgesetz bringt attraktivere Sanierungsverfahren

06. Juni 2013 Drucken

Durch die Reform des Insolvenzrechts  im Zuge des Insolvenzrechts-änderungsgesetzes 2010  gibt es neben dem Konkursverfahren ein gegenüber dem früheren Ausgleichsverfahren wesentlich attrak-tiveres Sanierungsverfahren. Eine umfassende Darstellung des neuen Insolvenzrechtes liefert das Unternehmensservice-portal der Bundesregierung. Begriffsklärung: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung Insolvenz bezeichnet die Situation der Zahlungsunfähigkeit (Illiquidität) oder Überschuldung eines Unternehmens, bei deren Vorliegen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens notwendig wird. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, […]

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Neues Insolvenzrecht bietet Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung. © Thorben-Wengert-Pixelio.de

Durch die Reform des Insolvenzrechts  im Zuge des Insolvenzrechts-änderungsgesetzes 2010  gibt es neben dem Konkursverfahren ein gegenüber dem früheren Ausgleichsverfahren wesentlich attrak-tiveres Sanierungsverfahren. Eine umfassende Darstellung des neuen Insolvenzrechtes liefert das Unternehmensservice-portal der Bundesregierung.

Begriffsklärung: Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
Insolvenz
bezeichnet die Situation der Zahlungsunfähigkeit (Illiquidität) oder Überschuldung eines Unternehmens, bei deren Vorliegen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens notwendig wird.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die fälligen Zahlungen nicht mehr geleistet werden können. Von Überschuldung spricht man, wenn die Verbindlichkeiten höher sind als das Vermögen und es keine positive Fortbestandsprognose gibt.
Der Schuldner ist verpflichtet, binnen 60 Tagen ab Eintritt der Insolvenz ein Insolvenzverfahren bei Gericht zu beantragen.

Neu ab 1. Juli 2010
Durch die Reform des Insolvenzrechts (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010) wurden Konkurs- und Ausgleichsverfahren zu einem einheitlichen Insolvenzverfahren in der Insolvenzordnung zusammengefasst. In diesem Verfahren gibt es neben dem Konkursverfahren ein gegenüber dem früheren Ausgleichsverfahren wesentlich attraktiveres Sanierungsverfahren, das mit oder ohne Eigenverwaltung ausgestaltet sein kann.

  • Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung: Die Unternehmerin/der Unternehmer muss dafür dem Gericht rechtzeitig einen Sanierungsplan, einen Finanzplan und weitere Unterlagen vorlegen.
  • Bei einem Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung kann das Unternehmen ebenfalls erhalten bleiben, allerdings ohne Eigenverwaltung durch den Unternehmer. Weiterhin besteht aber auch in einem Konkursverfahren die Möglichkeit, einen Sanierungplan (früher: Zwangsausgleich) vorzulegen.

Belegschaftsansprüche
Jeder einzelne Mitarbeiter hat ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sechs Monate Zeit, für seine oder ihre offenen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis das sogenannte Insolvenz-Entgelt bei der IEF-Service GmbH zu beantragen. Außerdem hat er oder sie die entsprechende gerichtliche Forderungsanmeldung beim Landesgericht (in Wien beim Handelsgericht) vorzunehmen.

Kosten
Die Kosten variieren abhängig vom bei der Verwertung erzielten Erlös beziehungsweise je nach der Höhe der Schulden. Bezahlt werden müssen die Gerichtskosten, der Verwalter und die Gläubiger.