Seit 1.3.2011 müssen Stelleninserate Angaben zum Mindestentgelt enthalten. Wer darauf vergisst, riskiert eine Verwaltungsstrafe durch die Bezirksverwaltungs-behörde von bis zu € 360,-. Das Mindestentgelt orientiert sich am KV und wird pro Stunde, Woche oder Monat angeführt. Personenbezogene Zulagen sind zu inkludieren, anteilige Sonderzahlungen können entfallen.
Konkrete Ausschreibung
Seit 1. Jänner 2012 ist der Verzicht auf Angaben des Mindestentgelts in Stellenausschreibungen strafbar, wie die Wirtschaftskammer Österreich erinnert. Der Begriff des Stelleninserates erfasst Veröffentlichungen, in denen ein konkreter Arbeitsplatz ausgeschrieben wird.
Es kann sich dabei um
- interne (am „Schwarzen Brett“) oder
- externe (in Zeitungen, im Internet usw.) Veröffentlichungen handeln.
- Allgemeine Hinweise auf Schildern, wie z.B. „Wir stellen ein …“ oder Einladungen zum allgemeinen Kennenlernen („Get together“) erfüllen nur dann den Begriff des Stelleninserates, wenn ein konkreter Arbeitsplatz ins Auge gefasst wird.
Mindestentgelt
Im Stelleninserat ist das für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende Mindestentgelt anzugeben. Dieses Mindestentgelt kann durch Kollektivvertrag, durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegt sein.
Die Angabe des Mindestentgelts hat
- betragsmäßig,
- unter Anführung der Zeiteinheit von Stunde/Woche/Monat,
- unter Einrechnung personenbezogener Zulagen, die bereits zum Zeitpunkt der Ausschreibung bekannt sind (z.B. bei Vorarbeitern),
- aber ohne anteilige Sonderzahlungen zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann im Stelleninserat auf seine Bereitschaft zur kollektivvertraglichen Überzahlung hinweisen.
Wichtig: Findet für das Unternehmen kein Kollektivvertrag, kein Mindestlohntarif, keine Satzungserklärung oder echte Betriebsvereinbarung Anwendung, ist keine Angabe des Mindestentgelts erforderlich.
Verzicht auf Überzahlung darf nicht diskriminieren
Gewährt der Arbeitgeber dem Stellenwerber trotz angekündigter Bereitschaft keine kollektivvertragliche Überzahlung, darf dies nicht aus diskriminierenden Gründen (z.B. wegen des Alters oder des Geschlechts) erfolgen. Andernfalls besteht das Risiko, dass der Stellenwerber einen Anspruch auf Bezahlung der Differenz und auf Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend macht.
Eine Verpflichtung zur Angabe des Mindestentgelts besteht auch bei Inseraten für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte.
Ab-Angaben reichen aus
Die Wirtschaftskammer macht darauf aufmerksam, dass die Angabe „Lohn/Gehalt ab € …. brutto“ mit dem kollektivvertraglichen Mindestentgelt ausreicht.
Nicht zwingend vorgeschrieben sind:
- die Angabe des anzuwendenden Kollektivvertrages,
- die Berücksichtigung von zusätzlichen Einstufungskriterien (Betriebszugehörigkeit und Berufserfahrung), außer es wird ausdrücklich nach einer berufserfahrenen Person gesucht,
- die Einrechnung arbeitstechnischer Zulagen, wenn diese der Höhe nach variieren – was auch bei Trinkgeldern der Fall ist.
Bei einem Stelleninserat eines Arbeitskräfteüberlassers genügt im Falle einer allgemeinen Personalsuche die Angabe des Grundlohns. Ist bei einer qualifizierten Personalsuche die Branche, in die der Stellenbewerber überlassen werden soll, bereits bekannt, ist der „Überlasser-Lohn“ auszuweisen.
Erst Abmahnung, dann Strafe
Die Bezirksverwaltungsbehörde nimmt bei erstmaliger Verletzung der Verpflichtungen eine Verwarnung vor. Bei weiteren Verstößen verhängt sie eine Verwaltungsstrafe bis zu € 360,-.