NeuFöG: Ausdehnung der Förderung für Jungunternehmer mit Dienstnehmern

01. August 2013 Drucken
NeuFöG: Ausdehnung der Förderung für Jungunternehmer mit Dienstnehmern
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In einer Novellierung des Neugründungsförderungsgesetz (NeuFÖG) kam es 2012 zur Ausdehnung der Förderung für Jungunternehmer mit Dienstnehmern. Wer unter den Gründern in den ersten drei Jahren einen Mitarbeiter beschäftigt, wird für 12 Monate von bestimmten Lohnabgaben befreit, heißt es auf usp.gv.at.  Geringere Lohnabgaben für Angestellte bei Start ups Das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) wurde beschlossen, um bei Neugründung von Betrieben und bei Übernahme von […]

In einer Novellierung des Neugründungsförderungsgesetz (NeuFÖG) kam es 2012 zur Ausdehnung der Förderung für Jungunternehmer mit Dienstnehmern. Wer unter den Gründern in den ersten drei Jahren einen Mitarbeiter beschäftigt, wird für 12 Monate von bestimmten Lohnabgaben befreit, heißt es auf usp.gv.at.

 Geringere Lohnabgaben für Angestellte bei Start ups
Das Neugründungsförderungsgesetz (NeuFöG) wurde beschlossen, um bei Neugründung von Betrieben und bei Übernahme von Betrieben Kosten sparen zu helfen. Durch eine Änderung des NeuFöG wurde für Jungunternehmer die  Befreiung von bestimmten Lohnabgaben ausgeweitet: Bis 2011 war die Befreiung auf die ersten zwölf Monate  ab Gründung des Unternehmens beschränkt. Da aber  im Jahr der Neugründung oft noch keine Dienstnehmer  beschäftigt werden, fallen in dieser Anfangszeit auch keine Lohnabgaben an. Erst wenn das Unternehmen wächst, werden Mitarbeiter benötigt. Aus diesem Grund  wurde ab 1.1.2012 die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Begünstigung auf 36 Monate ausgedehnt, wie die Steuerberatungsgruppe LBG Österreich in einem Newsletter aufzeigt.

3 Jahre Beobachtungszeitraum
Der Zeitraum der tatsächlichen Befreiung von Lohnabgaben bleibt zwar weiterhin bei zwölf Monaten, er beginnt jedoch erst mit der Beschäftigung des ersten Dienstnehmers. In den ersten zwölf Monaten ab dem Monat der Neugründung gibt es hinsichtlich der Anzahl der Arbeitnehmer keine Einschränkung. Ab dem zwölften Kalendermonat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt, wird die Begünstigung nur mehr für die ersten drei beschäftigten Dienstnehmer gewährt.
Die Erklärung der Neugründung bzw. Übertragung (NeuFÖG 2) muss bereits vor bzw. gleichzeitig mit der Inanspruchnahme der Förderung vorgelegt werden (z.B. gleichzeitig mit der ). Eine nachträgliche Vorlage des Formulars kann zu keiner Erstattung der bereits entrichteten Abgaben, Gebühren oder Beiträge führen.

Über detaillierte Voraussetzungen, Befreiungen und Abwicklung (inkl. Formulare) informiert usp.gv.at