
Warenlieferungen nach Kroatien sind bei Anführung der UID-Nummer frei von USt. |© Peter-Kamp/pixelio.de
Der Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union mit 1. Juli 2013 bringt Anpassungen im Bereich der Rechnungslegung, wie die wiener Steuerberatung MEDPlan informiert. Warenlieferungen und Dienstleistungen von oder nach Kroatien unterliegen nun der im EU-Raum geltenden USt-Binnenmarktregelung.
Keine Umsatzsteuer
Reverse Charge System
Werden Dienstleistungen erbracht, die in Kroatien besteuert werden und bei denen die Steuerschuld zwingend auf den leistungsempfangenden Unternehmer übergeht (Reverse Charge System), so haben die Rechnungen die UID-Nummern der beteiligten Unternehmer sowie einen Hinweis auf den Übergang der USt-Steuerschuld (Reverse Charge) zu enthalten. Auch hier darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Die Rechnungen sind jeweils bis zum 15. des auf die Ausführung der sonstigen Leistung bzw. Lieferung folgenden Kalendermonats auszustellen.
Daher rät MEDPlan, bei Lieferungen und Dienstleistungen an EU-Unternehmer regelmäßig deren UID-Nummer auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
UVA, Zusammenfassende Meldung, Intrastat
Innergemeinschaftliche Lieferungen nach bzw. innergemeinschaftliche Erwerbe aus Kroatien sind in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) und unter bestimmten Voraussetzungen in der Intrastat-Meldung auszuweisen. Werden innergemeinschaftliche Lieferungen oder innergemeinschaftliche Dienstleistungen, die in Kroatien steuerbar sind und unter das Reverse Charge System fallen, erbracht, müssen diese in die Zusammenfassende Meldung aufgenommen werden.