
Durch die Novellierung der Bauordnung soll Bauen in Wien einfacher und billiger werden. © Rainer Sturm / pixelio.de
Nach mehrmonatigen Vorarbeiten liegt nun der Entwurf der Novelle der Wiener Bauordnung vor. Neben grundsätzlichen Verfahrenserleichterungen und gezielten Vereinfachungen für Bauwerber soll Bauen in Wien künftig deutlich billiger werden. So werden durch die Novellierung der Wiener Bauordnung inklusive dem Wiener Kleingartengesetz unter anderem Erleichterungen bei der Wohnraumschaffung erreicht und durch konkrete Bestimmungen, wie etwa die Widmungskategorie „förderbarer Wohnbau“ oder befristete Baulandwidmungen, ansteigenden Preisentwicklungen gezielt entgegengewirkt.
Zudem werden etwa durch den Entfall der Notkamin-Verpflichtung oder die Flexibilisierung der Stellplatzverpflichtung wichtige Einsparungen bei den Baukosten erreicht. Folgend die wichtigsten Eckpunkte der Novelle.
Widmungskategorie „förderbarer Wohnbau“
Die Schaffung einer eigenen Widmungskategorie für förderbaren Wohnbau soll Wohnraum mobilisieren. In diesem Widmungsgebiet dürfen nur Bauten errichtet werden, die die bautechnischen Spezifikationen in Anlehnung an die Wohnbauförderung erfüllen – etwa: Wärmeschutz und Nutzflächenbeschränkung pro Wohneinheit.
Befristete Baulandwidmung
Durch die Möglichkeit, die Widmung „Bauland“ nur befristet festzulegen, soll verhindert werden, dass Grundflächen mit Baulandwidmung von ihren Eigentümern insofern „gehortet“ werden, als sie nicht oder nicht in absehbarer Zeit bebaut werden. Somit soll dadurch eine bodenmobilisierende Wirkung erzielt werden. Sofern die Baubewilligung innerhalb der Frist nicht erwirkt wird bzw. danach wegen Nichtkonsum erlischt, verfällt auch die Widmung.
Städtebauliche Verträge
Wien wächst und benötigt neben zusätzlichen Wohngebäuden auch neue Infrastruktur wie Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen, Erholungsflächen, Verkehrswege und Versorgungseinrichtungen. In der Wiener Bauordnung wird eine rechtliche Grundlage geschaffen, um in Zukunft privatrechtliche Verträge mit den GrundeigentümerInnen abzuschließen. In diesen werden gegenseitige Verpflichtungen zur Schaffung von Infrastruktur transparent festgelegt. Mit der Möglichkeit des privatrechtlichen Vertragsschlusses zwischen der öffentlichen Hand und privaten Bauträgern wird ein zentrales Werkzeug zur Steuerung städtebaulicher Projekte geschaffen.
Entfall der Verpflichtung zum Bau von Notkaminen
Die verpflichtende Errichtung von Notkaminen ist in der Bauordnung nicht mehr vorgesehen. Somit können Kamine weiterhin errichtet werden, es besteht aber keine Verpflichtung mehr. Auch diese Maßnahme senkt die Errichtungskosten von neuen Gebäuden.
Erleichterung von Dachgeschoßausbauten
Dachgeschoßausbauten für Wohnzwecke, soweit diese mit einer „Ansteilung“ („Aufklappung“) des bestehenden Daches (auch eines Flachdaches) verbunden sind, sollen künftig nicht mehr als Zubauten, sondern als „Änderungen von Bauwerken“ gelten. Dadurch stehen ihnen Bestimmungen des aktuellen Bebauungsplanes nicht entgegen. Die Ausführung muss jedoch im Einklang mit dem städtebaulichen Erscheinungsbild stehen.
Mindestraumhöhen in Erdgeschoßen
Die Praxis zeigt das Erfordernis einer Flexibilität in der Nutzung von Erdgeschoßzonen. Da gewisse Nutzungen (etwa Handel oder Bildung) nur bei einer entsprechenden Raumhöhe möglich sind, soll der Stadtplanung die Möglichkeit eröffnet werden, im Bebauungsplan gegebenenfalls Mindestraumhöhen für Erdgeschoße vorzusehen.
Erleichterte Wohnraumschaffung im Kleingarten
Kleingartenwohnhäuser müssen derzeit den Erfordernissen der Bauordnung für Wien hinsichtlich des Schallschutzes nicht entsprechen. Im Hinblick darauf, dass in Wien ein ständig steigender Bedarf an Wohnraum besteht, sind in Zukunft vermehrt Flächen mit der Widmung „Grünland – Erholungsgebiet – Kleingartengebiet“ dahingehend zu überprüfen, ob eine Umwidmung für ganzjähriges Wohnen möglich ist. Eine solche Umwidmung wird dann möglich, wenn die bautechnische Ausführung des Gebäudes nach den Kriterien der Wiener Bauordnung – insbesondere auch betreffend Schallschutz – erfüllt ist.
Flexibilisierung der Stellplatzverpflichtung
Derzeit muss – von besonderen Ausnahmen abgesehen – für jede Wohnung ein KFZ-Stellplatz errichtet werden. Dies ist meist unabhängig vom tatsächlichen Bedarf und vor allem auch unabhängig von der Wohnungsgröße. Gerade beim Bau kleinerer Wohnungen verteuern diese Stellplätze die Baukosten deutlich. In Zukunft ist im Regelfall pro 100m2 Nutzfläche ein Stellplatz zu errichten. Eine Reduktion der auf die einzelnen Wohnungen entfallenden Baukosten ist die Folge, gerade im Zusammenhang mit den kompakten und gut durchdachten Wohnungsgrundrissen der SMART-Wohnungen wird dies auch für die MieterInnen spürbar.
Erleichterungen für Aufzugszubauten
Zur barrierefreien Erschließung bestehender Gebäude werden auch Aufzugszubauten – sofern mit dem Stadtbild vereinbar – erleichtert. In Zukunft werden Bewilligungen für Aufzugszubauten auch dann zu erteilen sein, wenn sie über eine Baufluchtlinie in eine gärtnerisch auszugestaltende Fläche ragen.
Die Novelle zur Wiener Bauordnung ist seit gestern in der internen Begutachtung. Damit startet der Gesetzgebungsprozess. Nach der vierwöchigen internen Begutachtung und einer Überarbeitung folgt der sechswöchige externe Begutachtungsprozess. Im Anschluss daran wird sie der Landesregierung zur Beschlussfassung vorgelegt. Nach Behandlung im Wohnbauausschuss muss die Novelle noch vom Landtag beschlossen werden. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wird somit voraussichtlich zum Jahreswechsel erfolgen.