
Selbständige müssen nur GSVG-Beiträge zahlen, wenn die Einkünfte aktiver Tätigkeit entstammen. Pachteinnahmen bleiben SV-frei. |© GG-Berlin/pixelio.de
Eine Pflichtversicherung in der gewerblichen Sozial-versicherung entsteht, wenn ein Gewerbeschein gelöst wird oder wenn aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit ohne Gewerbeschein Einkünfte von mehr als € 4.641,60 jährlich (2013) erzielt werden. Der VwGH sieht bei Neuen Selbstständigen eine Pflichtversicherung nur als gegeben an, wenn die betriebliche Tätigkeit auch aktiv ausgeübt wird, informiert LBG Österreich.
Keine Beitragspflicht aus Pachteinnahmen
In dem höchstgerichtlichen Verfahren wurde von der gewerblichen Sozialversicherungsanstalt (SVA) zunächst eine Beitragspflicht angenommen, weil in den jeweiligen Einkommensteuererklärungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. aus selbstständiger Arbeit ausgewiesen wurden. Dabei handelte es sich jedoch um „passive“ Einkünfte in Form von Einnahmen aus der vorübergehenden Verpachtung des Betriebes oder Einnahmen für die Überlassung von Patentrechten, weshalb der VwGH das Vorliegen einer Pflichtversicherung nicht bestätigte.
Kein SV-Beitrag bei Ernte früher gesäter Früchte
Die LBG Österreich weist darauf hin, dass grundsätzlich die SVA hinsichtlich zeitlicher und betragsmäßiger Erfassung der Einkünfte an die Bescheide des Finanzamtes gebunden ist. Allerdings muss sie laut VwGH darüber hinaus bei Neuen Selbstständigen gesondert beurteilen, ob von diesen im Zeitraum der steuerlichen Erfassung der Einkünfte (noch) eine tatsächliche, betriebliche Tätigkeit ausgeübt wird.
FVwGG erlaubt Vorgehen gegen falsche Bescheide
Durch die Bindung der SVA an die Qualifikation der Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid kann in einem Verfahren gegen eine SV-Beitragspflicht weiters das Problem auftreten, dass diese Qualifikation weder seitens des Finanzamtes noch seitens der SVA abgeändert wird. Ab 1.1.2014 wird es zukünftig aufgrund des Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetzes 2012 (FVwGG) möglich sein, beim Finanzamt eine solche Berichtigung zu beantragen, wenn Einkünfte im Einkommensteuerbescheid nicht unter die richtige Einkunftsart eingeordnet wurden und aufgrund dessen eine nicht gerechtfertigte SV-Pflichtversicherung entsteht.