
Brückenschlag: Wenn Kleinstunternehmer mehr als 3 Monate krank sind, dürfen sie auf Beitragsminderung hoffen. |© www.Rudis-Fotoseite.de/pixelio.de
Kleinverdiener dürfen in Problemsituationen seit Jahreswechsel auf eine kleine Erleichterung hoffen: Die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft erlässt Versicherten mit Nettoeinkommen unter 1.126 Euro monatlich „in begründeten Fällen “ teilweise die Beitragsschuld. Dazu zählt die SVA auch mangelnde Liquidität auf Grund eines Auftraggeber-Konkurses. Insgesamt beträgt die Hilfe einmalig 50 Prozent der vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge und zwar für drei Monate, in besonders schweren Fällen für bis zu sechs Monate.
Außergewöhnliche Ereignisse
Die Überbrückungshilfe kann bei „außergewöhnlichen Ereignissen“ gewährt werden. Ein „außergewöhnliches Ereignis“ ist eine lang andauernde Krankheit, wenn diese zur Arbeitsunfähigkeit führt. Die Krankheit muss mindestens drei Monate bestehen. Auch ein Ereignis, dass „weder langfristig vorhersehbar noch beeinflussbar oder abwendbar“ war, kann berücksichtigt werden.
- Dazu gehören zum Beispiel mangelnde Liquidität als Folgeerscheinung der Insolvenz eines großen Auftraggebers
- oder höhere Gewalt, wenn die Betriebsstätte aufgrund einer Naturkatastrophe unbenutzbar ist.
Es gibt keinen Anspruch auf Überbrückungshilfe, wenn die Gründe für einen finanziellen Engpass im unternehmerischen Risiko liegen. Dazu gehört zum Beispiel das Ausbleiben von Aufträgen, die Anlaufzeit eines Geschäftsmodells oder der Verdrängungswettbewerb durch neue Produkte am Markt..
Proportionale Überlastung der Kleinstverdiener
Die Beitragsbelastung bei Kleinverdienern ist – gemessen an den geringen Einkünften – sehr hoch. Während bei Einkünften ab der Mindestbeitragsgrundlage die Belastung 27,68 Prozent ausmacht, beträgt die Belastung bei monatlichen Einkünften von beispielsweise 500 Euro rund 36 Prozent. Bei der Überbrückungshilfe handelt es sich um ein auf ein Jahr befristetes Pilotprojekt.
Unter welchen Voraussetzungen gibt es Anspruch auf Überbrückungshilfe?
Anspruch auf Überbrückungshilfe wird gewährt, wenn und solange der Betroffene selbständig erwerbstätig und in der Pensionsversicherung nach dem GSVG oder FSVG pflichtversichert sind.
Die Überbrückungshilfe kann „bei außergewöhnlichen Ereignissen unter Berücksichtigung der Vermögens- und Familienverhältnisse“ gezahlt werden. Konkret bedeutet das Folgendes:
- Das monatliche Nettoeinkommen darf nicht über 1.126 Euro liegen.
- Die Einkommensgrenze erhöht sich für den Partner (Ehegatten und eingetragene Partner) um 483 Euro und
- für jedes unversorgte Kind um 239 Euro.
Beispiel: Für eine Familie, bestehend aus einem Ehepaar und zwei kleinen Kindern gilt eine Einkommensgrenze von 2.087 Euro im Monat.
Die Überbrückungshilfe wird nicht ausgezahlt, sondern der Betrag wird auf dem Beitragskonto gutgeschrieben.