Die nun vom Nationalrat beschlossene Interpretation zum § 13 a Tabakgesetz bringt Klarheit für die heimische Gastronomie. Damit hat der Gesetzgeber selbst die seit 1.1.2009 geltende Regelung im Tabakgesetz interpretiert und klargestellt, dass ein Durchschreiten von Raucherräumen für Nichtraucher zumutbar ist. Dies war auch ständige Rechtsauslegung des Gesundheitsministeriums, bis der Verwaltungsgerichtshof im Sommer vergangenen Jahres die Regelung strenger ausgelegt hat.
Was für Nichtraucher zumutbar ist
Die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes hätte dazu geführt, dass für Gastwirte, die im Vertrauen auf behördliche Auflagen und die Auskunft des Gesundheitsministeriums Investitionen in den Nichtraucherschutz durchgeführt haben, keine Rechtssicherheit mehr bestanden hätte und diese plötzlich Verwaltungsstrafdrohungen ausgesetzt wären. In Summe hat die Branche rund 100 Millionen Euro in bauliche Maßnahmen zum Nichtraucherschutz investiert, die damit weitgehend sinnlos geworden wären. Der Gesetzgeber hat mit seiner Interpretation nun ausdrücklich klargestellt, wie die bereits im Jahr 2008 beschlossene Regelung aus seiner Sicht immer zu verstehen war.