Das Europaparlament in Straßburg hat neue Flugpassagierrechte beschlossen. Fluggäste haben nach den neuen Regeln bei Verspätungen ab drei Stunden Anspruch auf Entschädigungszahlungen zwischen 300 und 600 Euro. Eine weitere Neuerung: Passagiere dürfen den Rückflug auch antreten, wenn der Hinflug verfällt.
Ansprechpartner der Fluglinieam Airport verpflichtend
Die neuen EU-Regeln verpflichten Luftfahrtunternehmen, Ansprechpartner am Flughafen bereitzustellen, welche die Passagiere über ihre Rechte, mögliche Beschwerdeverfahren, Unterstützung, Erstattung und Flugumleitungen informieren. Bei diesen Kontaktpersonen können die Passagiere zudem Beschwerden über verlorenes oder beschädigtes Reisegepäck erheben.
Ende der No show-Regel: Rückflug trotz verpassten Hinflugs
Im Falle von Flugverspätungen muß das Luftfahrtunternehmen den Fluggast binnen 30 Minuten nach der planmäßigen Abflugzeit über Flugumbuchungen informieren. Fluggäste können zudem nicht länger daran gehindert werden, einen Rückflug anzutreten, auch wenn sie das Ticket für die Hinreise nicht in Anspruch genommen haben (Ende der „no-show-Regel).
Handgepäck wird umfangreicher
Informationen zu den Freigepäckgrenzen müssen während des Buchungsverfahrens und beim Check-in unmissverständlich angezeigt werden. Laut Parlaments-Beschluss wird die unentgeltliche Mitnahme von Handgepäck zusätzlich zum vorgesehenen Kabinengepäck auch einen Mantel, eine Handtasche und eine Tasche vom Flughafen-Shop umfassen dürfen.
Beschwerden
Sollte eine Fluglinie nicht innerhalb von 2 Monaten auf eine Beschwerde reagieren, so wird automatisch der Schadensersatzanspruch des Fluggasts gelten. Beruft sie sich auf „außergewöhnliche Umstände“, bei denen keine Entschädigungszahlung geleistet werden muss, ist sie verpflichtet, dem Fluggast eine vollständige schriftliche Erklärung zu übermitteln. Der Parlamentsbeschluss beinhaltet eine umfassende Liste solcher Umstände, darunter Vogelschläge, politische Unruhen und unvorhergesehene Arbeitsrechtsstreitigkeiten. In langanhaltenden außergewöhnlichen Umständen, wie etwa der Vulkanaschekrise von 2010, wäre die Haftung von Luftfahrtunternehmen auf die Zahlung einer Unterkunft für die betroffenen Fluggäste auf 5 Nächte beschränkt.
Pleiten: Rückkehrmöglichkeiten der Passagiere garantieren
Um sicherzustellen, dass Fluggäste im Falle einer Unternehmenspleite nicht festsitzen, hat das Parlament zusätzliche Anforderungen für Fluglinien vorgesehen, die angemessene Garantiemechanismen wie beispielsweise Garantiefonds oder den Abschluss einer Versicherung umfassen.
Bessere Durchsetzung für nationale Behörden
Die nationalen Behörden sollten ausreichende Befugnisse haben, um Luftfahrtunternehmen, die Fahrgastrechte verletzen, bestrafen zu können. Sie sollten ebenfalls die Berichte einsehen, in denen die Fluglinien ihren Umgang mit Fluggästen in Verspätungs- und Annullierungsfällen beschreiben, so der Text.