Verbraucherrechte-Richtlinie bringt enorme Änderungen zu Gunsten der Konsumenten

07. Februar 2014 Drucken

Ab Juni trägt der Verkäufer das Transportrisiko der Waren bis zu Inbesitznahme durch den Käufer. Außerdem werden Service-Hotlines mit Mehrwerttarifen verboten. Entgelte für Zahlungsmittel gehören der Vergangenheit an. Und Ware soll bis 30 Tage nach Vetragsabschluss geliefert werden.  Versender bleibt im Wort Grundsätzliches zum Inkraft-Treten  und Verbindlichkeit zur Verbraucherrechte-Richtlinie finden Sie hier. Bislang war der […]

Verbraucherrechte-Richtlinie verbietet in Zukunft Servicehotlines zu Mehrwerttarifen und Entgeltaufschläge bei Kreditkarten. © Hans Peter Deh/pixelio.de

Die Richtlinie verbietet in Zukunft Servicehotlines zu Mehrwerttarifen und Entgeltaufschläge bei Kreditkarten. |© Hans Peter Deh/pixelio.de

Ab Juni trägt der Verkäufer das Transportrisiko der Waren bis zu Inbesitznahme durch den Käufer. Außerdem werden Service-Hotlines mit Mehrwerttarifen verboten. Entgelte für Zahlungsmittel gehören der Vergangenheit an. Und Ware soll bis 30 Tage nach Vetragsabschluss geliefert werden. 

Versender bleibt im Wort

Grundsätzliches zum Inkraft-Treten  und Verbindlichkeit zur Verbraucherrechte-Richtlinie finden Sie hier. Bislang war der Risikoübergang beim Versendungskauf so geregelt, dass grundsätzlich bei der Verwendung einer verkehrsüblichen (zB Post oder Bahn) oder vereinbarten Versendungsart die Gefahr mit der Übergabe an den Transporteur übergeht. Dies ändert sich: Der Versender trägt das Risiko. Ab Juni wird Risiko für Verlust oder Beschädigung der Waren beim Versendungskauf erst dann auf den Verbraucher übergehen, wenn er die Waren in Besitz genommen hat. Diese neue Regelung weicht erheblich vom derzeit geltenden österreichischen Recht ab. Der Verkäufer kann sich in zweiter Linie mit

Kundenhotlines nur zum Grundtarif

Wenn der Unternehmer eine Telefonleitung eingerichtet hat, um mit dem Verbraucher im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Vertrag telefonisch Kontakt aufzunehmen, dann soll der Verbraucher bei einer telefonischen Kontaktaufnahme nicht mehr als den Grundtarif zahlen.

 Ausdrückliche Zustimmung für Extrazahlungen

Bevor der Verbraucher durch den Vertrag gebunden ist, hat der Unternehmer die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zu jeder Extrazahlung einzuholen, die über das vereinbarte Entgelt für die Hauptvertragspflicht hinausgeht. Sogenannte „Voreinstellungen“, die vom Verbraucher aktiv abgelehnt werden, müssen sind nicht möglich. Der Verbraucher hat in diesem Fall Anspruch auf Erstattung dieser Zahlung.

 Keine Entgelte für die Verwendung von Zahlungsmitteln

Nach der Richtlinie ist es nicht zulässig von Verbrauchern für die Nutzung von Zahlungsmitteln Entgelte zu verlangen, die über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer für die Verwendung des Zahlungsmittels entstehen. Es dürfen zB keine Zahlscheingebühren oder keine Kosten für die Verwendung von Kreditkarten vereinbart werden.

Regelungen zu Liefertermin und Rücktritt bei Verzug

Generell für Kaufverträge beinhaltet die Richtlinie Bestimmungen über den Zeitpunkt der Lieferung. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, soll die Ware unverzüglich, nicht jedoch später als 30 Tage nach Vertragsabschluss geliefert werden.

WKO informiert

Die Wirtschaftskammer Österreich informiert seit Herbst intensiv über die neuen Vertragspflichten für Verbrauchergeschäfte. Die Richtlinie gilt unabhängig von einer nationalen Regelung für Verbraucherverträge, die nach dem 13. Juni 2014 geschlossen werden. Der Fachverband für Hotellerie in der Wirtschaftskammer Österreich hat für seine Mitglieder ein umfassendes Dossier über die Neuerungen im Zuge der Verbraucherrechte-Richtlinie zusammengestellt.

 

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