
Den Arbeitgebern drohen Strafen, wenn sie nichts gegen Belästigung am Arbeitsplatz unternehmen. |© Benjamin Thorn / pixelio.de
Der Umgang der Geschlechter am Arbeitsplatz ist keine Frage des guten Geschmacks. Das österreichische Recht kennt im Rahmen des konkrete Bestimmungen, was unter sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu verstehen ist. Das Unternehmens-serviceportal und Help.gv.at liefern notwenbdige Informationen
Diskriminierung ist zu unterbinden – Arbeitgeber in der Pflicht
Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss nicht nur jede Ungleichbehandlung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer vermeiden. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss auch alle zumutbare Maßnahmen treffen, um eine Diskriminierung durch dritte Personen wie Kolleginnen/Kollegen oder Kundinnen/Kunden zu unterbinden. Ein häufiger Anwendungsfall für diese Verpflichtung ist die sexuelle Belästigung. Angesprochen sind neben Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern auch Heimarbeiterinnen/Heimarbeiter sowie arbeitnehmerähnliche Personen. Auch sexuelle Belästigung außerhalb des Arbeitsplatzes (z.B. auf einem Seminar) zieht rechtliche Folgen nach sich.
Beispiele für Übergriffe
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann verschiedenste Facetten haben. Die Übergriffe können visuell, verbal oder körperlich sein bzw. die Form sexueller Erpressung annehmen:
- Poster von Pin-ups im Arbeitsbereich (auch am PC)
- pornografische Bilder am Arbeitsplatz (auch am PC bzw. Mousepad)
- Anstarren, taxierende Blicke
- anzügliche Witze, Hinterherpfeifen
- anzügliche Bemerkungen über Figur oder sexuelles Verhalten im Privatleben
- eindeutige verbale sexuelle Äußerungen
- unerwünschte Einladungen mit eindeutiger (benannter) Absicht
- Telefongespräche und Briefe oder E-Mails (oder SMS-Nachrichten) mit sexuellen Anspielungen
- Versprechen von beruflichen Vorteilen bei sexuellem Entgegenkommen
- Androhen von beruflichen Nachteilen bei sexueller Verweigerung
- zufällige/gezielte körperliche Berührungen (z.B. Po-Kneifen und -Klapsen)
- Aufforderung zu sexuellen Handlungen
- exhibitionistische Handlungen
Arbeitgeber müssen vor Belästigung schützen
Sexuelle Belästigung und die Anweisung zur sexuellen Belästigung gelten als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet ausdrücklich die sexuelle Diskriminierung und wendet sich gegen Belästigerinnen/Belästiger. Es wendet sich aber auch gegen Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber, die belästigte Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nicht gegen sexuelle Belästigung durch Kolleginnen/Kollegen bzw. Kundinnen/Kunden schützen.
Rechtliche Folgen bei sexueller Belästigung
Der Belästiger ist verpflichtet, sein Verhalten sofort einzustellen, heißt es in einer Information der Arbeiterkammer Wien. Der Betrieb ist im Rahmen seiner Fürsorgepflicht angehalten, unverzüglich ab Kenntnis der sexuellen Belästigung geeignete Abhilfe zu schaffen, sodass der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin keinen weiteren Übergriffe ausgesetzt ist. Darüber hinaus besteht bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz Anspruch auf einen angemessenen Schadenersatz. Der Anspruch besteht gegenüber dem Belästiger aber auch gegenüber dem Arbeitgeber, wenn dieser es schuldhaft unterlässt, angemessene Abhilfe zu schaffen. Der Anspruch ist innerhalb eines Jahres geltend zu machen. Und zwar für Arbeitnehmer beim Arbeits- und Sozialgericht. Betroffene haben aber auch die Möglichkeit, sich an die Gleichbehandlungsanwaltschaft zu wenden.
Straftatbestand
Seit 1. Mai 2004 gilt „sexuelle Belästigung“ als eigener strafrechtlicher Tatbestand. Die Belästigung muss durch eine geschlechtliche Handlung (z.B. unsittliche Berührungen) gesetzt sein. „Bloße verbale Äußerungen“ gelten nicht als Straftatbestand.
Anhebung des Mindestschadenersatzes bei Belästigung
Die Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz ist seit 1. März 2011 in Kraft. Bei Belästigung und sexueller Belästigung wird der Mindestschadenersatz von derzeit 720 Euro auf 1.000 Euro angehoben.