
Auch Türgeschäfte benötigen Schriftform und eine umfassende Information über Widerspruchsrechte. |© Alexander Klaus/pixelio.de
Mit der am 13. Juni in Kraft tretenden Verbraucherrechte-Richtlinie kommen auf alle Unternehmen mit B2C-Geschäften neue, vor Vertragsabschluss zu liefernde Informationspflichten zu. Für Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, gelten zahlreiche zusätzliche Informationspflichten (Widerrufsrechte). Nach Abschluss des Vertrages ist dem Verbraucher eine Kopie des unterzeichneten Vertrages grundsätzlich auf Papier zur Verfügung zu stellen.
Allgemeine vorvertragliche Informationspflichten
Die WKO informiert über die neuen Pflichten aus der Verbraucherrechte-Richtlinie in einem gesonderten Schwerpunkt. Der Unternehmer muss den Konsumenten bei allen Verträgen über taxativ definierte Punkte aufklären – und zwar bevor es zu einem Geschäftsabschluss gekommen ist:
- die Identitäts- und Kontaktdaten des Unternehmers,
- die wesentlichen Eigenschaften der Ware bzw Dienstleistung,
- den Preis (grundsätzlich Gesamtpreis inklusive aller Steuern)
- Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen
- Hinweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht für Waren, ggf. das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen nach dem Verkauf und gewerbliche Garantien
Die allgemeinen Informationspflichten kommen bei allen von der Richtlinie erfassten Verbraucherverträgen, die keine Fernabsatz- oder Außergeschäftsraumverträge sind, zum Tragen. Diese Informationspflichten sind daher auch relevant, wenn der Vertrag zB in den Geschäftsräumen des Unternehmers geschlossen wird.
Spezielle Bestimmungen für Außergeschäftsraum- und Fernabsatzverträge
Über die allgemeinen Bestimmungen und Informationspflichten hinaus enthält die Richtlinie spezifische Anforderungen für Außergeschäftsraum- und Fernabsatzverträge, die zu den allgemeinen Informationspflichten dazukommen.
- Kosten der für den Vertragsabschluss eingesetzten Fernkommunikationstechnik, sofern diese nicht nach einem Grundtarif berechnet wird (wenn Anbahnung über kostenpflichtige Mehrwertnummern)
- Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, Liefertermin
- Belehrung über Bestehen und Nichtbestehen eines Widerrufsrechts inkl Muster-Widerrufsformular
- Hinweis, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat
- Hinweis für den Fall, dass der Verbraucher ausdrücklich gewünscht hat, dass mit einer bestellten Dienstleistung noch innerhalb der Widerrufsfrist begonnen wird, dass er für die erfolgte Dienstleistung im Widerrufsfall ein anteiliges Entgelt zu zahlen hat
- Hinweis auf das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts sowie auf allfälligen Kundendienst und Garantien
- Hinweis auf Verhaltenskodizes, falls der Unternehmer solchen unterliegt
- Gegebenenfalls Laufzeit des Vertrages oder Kündigungsbedingungen
- Gegebenenfalls Hinweis auf Kaution oder sonstige Sicherheiten
- Gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte inkl Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software
- Gegebenenfalls der Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde-und Rechtsbehelfsverfahren
- Pflichtangaben beim Bestell-Button („Button-Lösung“)
- Neues Widerrufsrecht (14 Kalendertage statt 7 Werktage)
- Neue Kostentragungsregelungen,
- Gefahrenübergang beim Versendungskauf
- über das Bestehen, die Bedingungen, Fristen und Verfahren des Widerrufsrechts. Dabei ist dem Verbraucher auch ein Musterwiderrufsformular auszuhändigen.
Erklärung der Ausnahmen und Formerfordernisse
Es ist auch darüber zu informieren, wenn aufgrund einer Ausnahme kein Widerrufsrecht besteht oder darüber, dass der Verbraucher, wenn er verlangt hat, dass zB mit der Ausführung einer Dienstleistung innerhalb der Widerrufsfrist begonnen wird, im Falle des Widerrufs ein anteiliges Entgelt zu zahlen hat. Die Informationen sind grundsätzlich auf Papier zu erteilen, bevor der Verbraucher durch den Vertrag oder ein entsprechendes Angebot gebunden ist.
Papierform
Nach Abschluss des Vertrages ist dem Verbraucher eine Kopie des unterzeichneten Vertrages oder eine Bestätigung des geschlossenen Vertrages grundsätzlich auf Papier zur Verfügung zu stellen.