
Für Bestandskunden dürfen ab Sommer Hotlines nicht mehr als der Normaltarif kosten. Extragebühren werden verboten. |© Rainer Sturm/pixelio.de
Die neue Verbraucherrechte-Richtlinie bringt nicht nur Änderungen für Online- und Telefongeschäfte. Es gibt wichtige Punkte, die für alle Kaufgeschäfte gelten: Keine Liefertermine länger als 30 Tage, Bestimmungen über Versendungsrisiken, Ende der Wucher-Aufschläge bei Kreditkartenzahlungen, Kundenhotlines zum Normaltarif, etc. Der Fachverband der Hotellerie in der WKÖ hat die Neuerungen der ab Sommer zwingend geltenden Richtlinie zusammengetragen.
1. Regelungen zu Liefertermin und Rücktritt bei Verzug
Generell für Kaufverträge beinhaltet die Richtlinie Bestimmungen über den Zeitpunkt der Lieferung. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, soll die Ware unverzüglich, nicht jedoch später als 30 Tage nach Vertragsabschluss geliefert werden.
2. Risikoübergang beim Versendungskauf
Grundsätzlich geht das Risiko für Verlust oder Beschädigung der Waren beim Versendungskauf erst dann auf den Verbraucher über, wenn er oder ein von ihm benannter Dritter, die Waren in Besitz genommen hat. Diese neue Regelung weicht erheblich vom derzeit geltenden österreichischen Recht ab, wonach grundsätzlich bei der Verwendung einer verkehrsüblichen (zB Post oder Bahn) oder vertraglich vereinbarten Versendungsart die Gefahr mit der Übergabe an den Transporteur übergeht.
3. Nutzung von Kundenhotlines nach Vertragsabschluss nur zum Grundtarif
Wenn der Unternehmer eine Telefonleitung eingerichtet hat, um mit dem Verbraucher im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Vertrag telefonisch Kontakt aufzunehmen, dann soll der Verbraucher bei einer telefonischen Kontaktaufnahme nicht mehr als den Grundtarif zahlen.
4. Keine Entgelte für die Verwendung von Zahlungsmitteln
Nach der Richtlinie ist es nicht zulässig, von Verbrauchern für die Nutzung von Zahlungsmitteln Entgelte zu verlangen, die über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer für die Verwendung des Zahlungsmittels entstehen. Es dürfen zB keine Zahlscheingebühren oder keine Kosten für die Verwendung von Kreditkarten vereinbart werden.
5. Ausdrückliche Zustimmung für Extrazahlungen
Bevor der Verbraucher durch den Vertrag gebunden ist, hat der Unternehmer die ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers zu jeder Extrazahlung einzuholen, die über das vereinbarte Entgelt für die Hauptvertragspflicht hinausgeht. Sogenannte „Voreinstellungen“, die vom Verbraucher aktiv abgelehnt werden müssen, sind nicht möglich. Der Verbraucher hat in diesem Fall Anspruch auf Erstattung dieser Zahlung.