Arbeitnehmer können künftig ihre Ansprüche aus Betriebsrenten bei einem Umzug innerhalb der Europäischen Union mitnehmen. Dabei müssen sie allerdings auf Mindestfristen achten: Renten- und Pensionsansprüche sollten spätestens nach drei Beschäftigungsjahren unverfallbar (garantiert) sein. Gilt ein Mindestalter für die Unverfallbarkeit, darf dieses nicht höher als 21 Jahre sein. Das EU-Parlament hat die neue Regelung nun endgültig angenommen.
Ansprüche auf Betriebsrenten
Der Schutz gesetzlicher Rentenansprüche bei Umzug in ein anderes EU-Land ist bereits durch EU-Gesetze sichergestellt. Die neue Regelung führt jetzt zu gleichwertigen Schutz für zusätzliche Renten, zum Beispiel Betriebsrenten, die durch den Arbeitgeber finanziert werden. Die nun geschaffenen Möglichkeiten, Ansprüche zu erwerben und zu wahren, sind vor allem für mobile EU-Bürger wichtig, die in EU-Ländern beschäftigt sind, in denen diese Vorsorgesysteme weit verbreitet und die
Die aktuelle Richtlinie unterscheidet sich vom ursprünglichen Vorschlag darin, dass das Recht, seine Renten- oder Pensionsbeträge auf ein anderes System übertragen zu lassen, nicht mehr enthalten ist.