
Haustür- und Fernabsatzgeschäfte werden durch das VRUG neu geregelt. Aber auch normale Geschäfte werden durch erweiterte Informationspflichten angesprochen. |© Thomas Max Müller/pixelio.de
Mit 13. Juni erfolgt die lang erwartete Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie in das österreichische Recht. Das Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG) ist als Novelle des Konsumentenschutzgesetzes und als ein neues Gesetz über Fern- und Auswärtsgeschäfte geschaffen. Die Norm wurde am 29.4.2014 im Nationalrat beschlossen. Es gilt ab 13. Juni für alle entsprechenden Vertragsabschlüsse.
Zahlreiche Ausnahmen
Das Portal Konsumentenfragen des Sozialministeriums verweist dabei auf zahlreiche Ausnahmen,bei denen die neuen Regelungen nicht gelten. Die Richtlinie definiert den Anwendungsbereich relativ eng. Daher ist im Bereich des Haustürgeschäftes teilweise ein Parallelsystem etabliert worden, das zur Folge hat, dass – etwa im Bereich der Gesundheitsdienstleistungen, sozialen Dienstleistungen, Pauschalreisen – ein anderes Regelsystem gilt. Bei diesen schließt etwa die Anbahnung des Geschäfts durch den/die VerbraucherIn das Rücktrittsrecht aus.
Auch beim Fernabsatzvertrag gilt das vorgesehene Rücktrittsrecht von 14 Tagen etwa nicht bei sozialen Dienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Wohnungsmietverträgen und (wie bereits bisher) bei Pauschalreisen. VerbraucherInnen ist angesichts der neuen, teilweise schwer überschaubaren Regelungen sehr zu empfehlen, im konkreten Fall beim VKI oder den Arbeiterkammern Rat einzuholen.
Die Eckpunkte des Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG)
- UnternehmerInnen treffen gegenüber VerbraucherInnen grundlegende vorvertragliche Informationspflichten sowohl im stationären Handel (d.h. im Geschäftslokal; ausgenommen sind u.a. Geschäfte des täglichen Lebens), als auch für die besonderen Vertriebsarten der Fernabsatzgeschäfte und Haustürgeschäfte.
- Wird die Versendung der Ware vereinbart und wählt der/die VerbraucherIn eine vom Unternehmen angebotene Versendungsart (z.B. Postversand), so ist die Übergabe der Ware erst mit Ausfolgung an den/die VerbraucherIn bzw. an eine von ihm/ihr bestimmte Person erfolgt. Daher trägt das Unternehmen das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung der Ware auf dem Transportweg.
- Unabhängig von der Vertriebsform wird eine Regel etabliert, die VerbraucherInnen vor versteckten Zusatzkosten schützt: So muss eine Vereinbarung über eine Zahlung, die über das Entgelt für die Hauptleistung des Unternehmen hinausgeht, etwa eine Bearbeitungsgebühr oder ein Entgelt für eine Stornoversicherung, künftig ausdrücklich getroffen werden. Eine Vereinbarung im Internet darüber ist nur wirksam, wenn der/die UnternehmerIn sie nicht durch eine sog. Voreinstellung herbeiführt („Häkchen“ ist bereits gesetzt und soll von dem/der VerbraucherIn gelöscht werden, wenn er die Vereinbarung nicht möchte).
- Stellt der/die UnternehmerIn eine Service-Telefonnummer zur Verfügung, die dem/der VerbraucherIn eine Kontaktaufnahme im Zusammenhang mit einem bereits geschlossenen Vertrag ermöglicht, muss die anlässlich des Telefonats gegebene Auskunft oder Information für den/die VerbraucherIn kostenlos sein.
Der/die UnternehmerIn darf daher kein Entgelt für Anrufe eines/einer Verbrauchers/Verbraucherin verlangen, mit denen sich dieser über den Vertragsinhalt informiert, Gewährleistungsrechte geltend macht oder eine Rechnung des Unternehmens als nicht vertragskonform rügt. (Nur) die reinen Telefonkosten können VerbraucherInnen vom Telekommunikationsdienstleister in Rechnung gestellt werden. - Die Vorschriften für Haustürgeschäfte und sog. Fernabsatzgeschäfte (Verträge, die im Internet oder am Telefon geschlossen werden, oder Katalogbestellungen), werden vereinheitlicht. Das Rücktrittsrecht wird grundlegend neu gefasst: Das Rücktrittsrecht steht VerbraucherInnen auch zu, wenn er/sie selbst das Geschäft angebahnt hat. Die Rücktrittsfrist wird auf 14 Tage verlängert. Im Fall einer fehlenden oder falschen Rücktrittsbelehrung verlängert es sich auf 1 Jahr plus 14 Tage. Die Ausnahmen vom Rücktrittsrecht werden erweitert (z.B. kein Rücktritt bei Waren, deren Rückgabe aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe nach „Entsiegelung“ geeignet sind).
Grundsätzlich hat der/die VerbraucherIn nach einem Widerruf die Kosten für die Rücksendungder Ware zu tragen. Voraussetzung ist, dass der/die UnternehmerIn darüber informiert hat. Das Gesetz enthält sowohl ein Muster-Widerrufsformular (welches der/die UnternehmerIn verwenden kann) als auch ein Muster für die Widerrufsbelehrung (das der Unternehmer VerbraucherInnen übermitteln muss), womit Unternehmen wie VerbraucherInnen die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben erleichtert wird. - „Cold Calling“-Telefonverträge werden neu geregelt: Vorausgesetzt, der/die UnternehmerIn leitet den Anruf ein (ruft selbst an oder produziert einen Rückruf des Verbrauchers, sog. Ping-Anrufe) und der Vertrag wird sogleich am Telefon abgeschlossen, gilt Folgendes: Handelt es sich um einen Vertrag im Zusammenhang mit einer Gewinnzusage oder Wett- und Lotteriedienstleistungen (z.B. Spielgemeinschaften), so ist der Vertrag nichtig (unwirksam).
Bei anderen Verträgen über Dienstleistungen muss der Vertrag nachträglich durch Bestätigung beider Parteien für wirksam erklärt werden (Unternehmer hat das Anbot auf dauerhaftem Datenträger (z.B. E-Mail) zu übermitteln, der Verbraucher hat dieses ebenfalls auf dauerhaftem Datenträger schriftlich zu bestätigen). - „Button-Lösung“: Für elektronisch geschlossene Verträge – z.B. im Internet – gelten Sonderregeln. Zum einen muss der/die UnternehmerIn den/der VerbraucherIn unmittelbar vor der Bestellung klar und in hervorgehobener Weise über die wesentlichen Inhalte des Vertrages informieren.
Zum anderen muss die Entgeltpflicht von Verbraucherseite ausdrücklich bestätigt werden. Eine Schaltfläche, mit der die Bestellung getätigt wird („Button“), hat die Aufschrift „zahlungspflichtig bestellen“ oder einen vergleichbar deutlichen Hinweis zu enthalten. Damit sollen Kostenfallen im Internet vermieden und den VerbraucherInnen bewusst gemacht werden, zu welchem Zeitpunkt er/sie eine Zahlungsverpflichtung eingeht.