Verbraucherrechte-Richtlinie: Neue Regelungen für Webshops

02. September 2014 Drucken

Schon bisher hatten Betreiber von Webshops umfangreiche Informationspflichten einzuhalten. Durch die Umsetzung des Verbraucherrechte-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (VRUG), das seit 13.06.2014 in Kraft ist, weiten sich diese noch mehr aus, weiß die Wirtschaftskammer Tirol. Vorvertragliche Informationspflichten Jeder Konsument, der einen Webshop besucht, muss vor Abschluss des Vertrages – also bevor er auf den Bestell-Button klickt – insbesondere über […]

Die Folgen bei Verstößen gegen die neuen Informationspflichten Verpflichtungen können enorm sein.|© Tim Reckmann / pixelio.de

Die Verbraucherrechte-Richtlinie verlangt genaue Auskünfte über die Identität von E-Shop-Betreibern. Der „Bestell-Button“ muss speziell gekennzeichnet sein.|© Tim Reckmann / pixelio.de

Schon bisher hatten Betreiber von Webshops umfangreiche Informationspflichten einzuhalten. Durch die Umsetzung des Verbraucherrechte-Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (VRUG), das seit 13.06.2014 in Kraft ist, weiten sich diese noch mehr aus, weiß die Wirtschaftskammer Tirol.

Vorvertragliche Informationspflichten

Jeder Konsument, der einen Webshop besucht, muss vor Abschluss des Vertrages – also bevor er auf den Bestell-Button klickt – insbesondere über folgende Informationen verfügen:
•    Identität und Kontaktdaten des Unternehmers
•    Wesentliche Eigenschafen der Ware
•    Gesamtpreis inkl. Steuern und Versandkosten
•    Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Lieferzeitraum
•    Bestehen oder allfälliges Nichtbestehen des Rücktrittsrechts sowie ggf. die Umstände, unter denen der Verbraucher sein Rücktrittsrecht verliert
•    Hinweis, dass im Rücktrittsfall der Wertverlust der Ware zu bezahlen ist
•    Hinweis, ob die Rücksendekosten zu bezahlen sind
•    Ggf. die Laufzeit des Vertrages und die Kündigungsmodalitäten

Zusätzlich ist dem Verbraucher das Muster-Rücktrittsformular zur Verfügung zu stellen.

Wo müssen die Informationen erteilt werden?

Diese Informationen müssen nicht gebündelt an einer Stelle auf der Website stehen, sondern können an verschiedenen Stellen abrufbar sein. So müssen z.B. die Informationen zu Identität und Kontaktdaten des Unternehmens ohnehin im Impressum erfüllt werden.
Hinweise bezüglich Rücktritt und Rücktrittsfolgen können in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wiedergegeben werden. Eine Pflicht, AGB zu verwenden, besteht allerdings nicht. Einige Informationen müssen in unmittelbarer Nähe des Bestell-Buttons stehen, und zwar in klarer und hervorgehobener Weise.

Nachvertragliche Informationspflichten und Bestätigung des Vertrages

Der Unternehmer muss dem Verbraucher spätestens mit der Lieferung der Ware eine Bestätigung des geschlossenen Vertrages inklusive aller Informationen auf einem dauerhaften Datenträger (Papier, E-Mail) zur Verfügung stellen.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn dem Verbraucher alle Informationen schon vor der Bestellung auf einem dauerhaften Datenträger bereitgestellt wurden. Eine Bestätigung des geschlossenen Vertrages ist aber trotzdem erforderlich.

Die Gestaltung des „Bestell-Buttons“

Dem Verbraucher muss bei der Bestellung klar sein, dass er eine Zahlungsverpflichtung eingeht. Daher muss der Bestell-Button gut leserlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen eindeutigen Formulierung (zB „kostenpflichtig bestellen“ oder „kaufen“) gekennzeichnet sein. Die Beschriftung muss im Hinblick auf die Zahlungspflicht eindeutig sein. Worte wie „bestellen“ oder „weiter“ reichen nicht, weil hier die Zahlungspflicht nicht klar zum Ausdruck kommt.
Die Folgen bei Verstößen gegen diese neuen Verpflichtungen können enorm sein. Es besteht die Gefahr von Abmahnschreiben und Unterlassungsklagen und darüber hinaus drohen Verwaltungsstrafen. Wenn über das Rücktrittsrecht nicht korrekt informiert wird, verlängert sich die Rücktrittsfrist von 14 Tagen um ganze 12 Monate und der Verbraucher haftet nicht für den Wertverlust der Ware. Wird der Kunde nicht informiert, dass er im Falle eines Rücktritts die Rücksendekosten zu tragen hat, muss der Betreiber des Webshops diese Kosten übernehmen.

 

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