Jahreswechsel bringt neue Sachbezugswerte für Dienstwohnungen

16. Dezember 2014 Drucken
Jahreswechsel bringt neue Sachbezugswerte für Dienstwohnungen
Personalunterkunft light: Unter 30 m2 nimmt auch der Fiskus nichts. Ansonsten liegen die steuerlichen Sachbezugswerte nahe an den den realen Immobilienpreisen. |© zaubervogel/pixelio.de © zaubervogel/pixelio.de

Mit 1.1.2015 werden steuerrechtlich neue Sachbezugswerte zur Anwendung kommen. Dazu gehören auch Dienstwohnungen, die dem Arbeit- oder Dienstnehmer zur Verfügung gestellt werden. Die zu Grunde gelegten Quadratmeterpreise erhöhen dabei die Bemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen. Die angepassten Mietannahmen sind in Wien am zweitniedrigsten, in Vorarlberg mit  über 8 Euro/m2 am höchsten. Die hat die neuen Sachbezugswerte zusammengetragen.  Steuer […]

Mit 1.1.2015 werden steuerrechtlich neue Sachbezugswerte zur Anwendung kommen. Dazu gehören auch Dienstwohnungen, die dem Arbeit- oder Dienstnehmer zur Verfügung gestellt werden. Die zu Grunde gelegten Quadratmeterpreise erhöhen dabei die Bemessungsgrundlage des Steuerpflichtigen. Die angepassten Mietannahmen sind in Wien am zweitniedrigsten, in Vorarlberg mit  über 8 Euro/m2 am höchsten. Die hat die neuen Sachbezugswerte zusammengetragen. 

Steuer für Überlassung

Eine Dienstwohnung, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, ist steuer­pflichtiger Sachbezug. Als Sachbezugswert ab 1.1.2015 gelten die seit 1.4.2014 erhöhten Richt­wertsätze pro Quadratmeter Wohnfläche. Dabei ist von einer Normwohnung auszugehen. Darunterliegenden Standards wird mit Abschlägen Rechnung getragen.

€/m2 Bgl Kärnten Slbg Stmk Tirol Vbg Wien
2015 4,92 6,31 5,53 5,84 7,45 7,44 6,58 8,28 5,39
2014 4,70 6,03 5,29 5,58 7,12 7,11 6,29 7,92 5,16

 

Bis zu 30 m2 kein Sachbezug

Liegt die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers im Interesse des Arbeitgebers (z.B. im Hotel­gewerbe), ist für eine kostenlose oder verbilligte Bereitstellung einer arbeitsplatzna­hen Unterbringung mit einer Nutzfläche bis zu 30 m2 kein Sachbezug anzusetzen.Bei Mietwohnungen sind die angeführten Quadratmeterpreise der um 25% gekürzten tat­sächlichen Miete gegenüberzustellen. Der höhere der beiden Werte bildet den maßgebli­chen Sachbezug.