NEWSROOM-Wissen: Die Zumutbarkeitsregeln für Pendlerpauschalen

05. Februar 2015 Drucken
NEWSROOM-Wissen: Die Zumutbarkeitsregeln für Pendlerpauschalen
© GG-Berlin/pixelio.de Die Zumutbarkeitsregeln für die Pendlerpauschale

Das Bundesministerium für Finanzen regelt sehr genau,  wie viel Pendeln einem Arbeitnehmer zumutbar ist. Die neuen Regeln für die Pendlerpauschalen sind seit Jahresbeginn 2014 in Kraft. Wegstrecken, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln weniger als 60 Minuten in Anspruch nehmen, sind immer machbar. Fahrten zur Arbeit, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln länger als 2 Stunden dauern, übersteigen stets die […]

Das Bundesministerium für Finanzen regelt sehr genau,  wie viel Pendeln einem Arbeitnehmer zumutbar ist. Die neuen Regeln für die Pendlerpauschalen sind seit Jahresbeginn 2014 in Kraft. Wegstrecken, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln weniger als 60 Minuten in Anspruch nehmen, sind immer machbar. Fahrten zur Arbeit, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln länger als 2 Stunden dauern, übersteigen stets die Zumutbarkeitsgrenzen.  Die Wiener Kanzlei Siart hat sich die Erläuterungen durchgelesen. 

Zumutbarkeit als Schlüsselbegrriff

Ist die Fahrt zur Arbeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder nicht zumutbar, besteht bei entsprechender Entfernung Anspruch auf die große Pendlerpausschale. Jahrelang war aber gerade die Frage der Zumutbarkeit ein Diskussionsthema. Das Finanzministerium meinte, dass Wegstrecken mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von bis zu 2,5 Stunden zumutbar wären, Berufungsinstanzen und Steuerrechtler sahen das als viel zu lang an. Nun gibt es erstmals eine Definition des Gesetzgebers zur Zumutbarkeit, die ab 2014 gilt:

  • Unzumutbar ist die Öffi-Benutzung  – so wie schon bisher – wenn mindestens für die halbe Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. retour keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen.
  •  Außerdem liegt Unzumutbarkeit vor, wenn eine dauernde Gesundheitsschädigung oder Blindheit im Behindertenpass eingetragen ist oder ein Gehbehindertenausweis (§29b StVo) vorliegt.
  • NEU im Kanon: Unzumutbarkeit ist auch gegeben, wenn die Zeitdauer der Öffi-Fahrt zu hoch ist.
  • Gemäß der neuen Pendlerverordnung (BGBL II 276/2013) sind nun Fahrtendauern bis zu 60 Minuten pro Strecke immer zumutbar.
  • Dagegen sind Fahrtdauern über 120 Minuten pro Strecke nie zumutbar.
  • Liegt die kürzest mögliche Fahrzeit zwischen 60 und 120 Minuten, gilt eine entfernungsabhängige Höchstdauer. Diese beträgt 60 Minuten plus 1 Minute pro Kilometer Wegstrecke. Angefangene Kilometer werden aufgerundet. Beispiel: Die einfache Strecke beträgt 34,3 km. Damit sind 60 + 35 Minuten = 95 Minuten noch zumutbar.

Die Berechnungsarten

Die benötigte Fahrzeit beginnt beim Verlassen der Wohnung und endet bei Dienstbeginn. Pausen wie Wartezeiten bei Haltestellen oder vor Dienstbeginn sind Teil der Fahrzeit. Außerdem muss das schnellste öffentliche Verkehrsmittel benutzt, und die optimale Kombination zwischen Massenbeförderungsmittel und Individualverkehrsmittel (PKW) gewählt werden.Ist schließlich eine Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln im Lohnzahlungszeitraum (Monat) an der Mehrzahl der Arbeitstage unzumutbar, besteht Anspruch auf die große Pendlerpauschale. Die Pendlerpauschale selbst bleibt gleich gestaffelt

Einfache Wegstrecke

Kleine Pendlerpauschale jährlich

Große Pendlerpauschale jährlich

2km bis 20km

/

   372 €

20km bis 40km

   696 €

1.476 €

40km bis 60km

1.356 €

2.568 €

Über 60km

2.016 €

3.672 €

 

Pendler-Euro

Dazu kommt bei Anspruch auf eine Pendlerpauschale noch ein Pendlereuro in Höhe von 2 Euro pro Kilometer (einfache Richtung) pro Jahr.
Beispiel: Beträgt die Entfernung vom Wohnort zur Arbeit 30km, bekommt man zusätzlich zu den 696 € (kleine Pendlerpauschale) den Pendlereuro von 60€ im Jahr auf die Lohnsteuer angerechnet.

Wegstrecke

Nicht nur die Zumutbarkeit, auch die Berechnung der Wegstrecke war in der Praxis häufig Diskussionsgegenstand, etwa in Berufungsverfahren. Nun gibt es auch zu diesem Punkt einige Klarstellungen.

Grundregel: Die Wegstrecke ist jene Strecke, die zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in der kürzesten möglichen Zeitdauer zurückgelegt werden kann/muss. Dabei wird unterstellt, dass die Arbeitsstätte zwischen 0 und 60 Minuten vor Dienstbeginn erreicht wird. Bei Gleitzeit ist der Arbeitsbeginn so zu legen, dass Wartezeiten vor und nach der Arbeit möglichst gering sind.
Sind Arbeitsort und –zeit nicht immer gleich, ist jene Entfernung zu verwenden, die überwiegend bzw. größtenteils zurückgelegt wird. Gehwege von bis zu 1km sind, sofern zeiteffizient, zurückzulegen.
Wenn das Massenbeförderungsmittel zumutbar ist, wird die Wegstrecke als Streckenkilometer + zusätzliche Straßenkilometer + Gehwege errechnet. Bei Unzumutbarkeit gilt die kürzeste Straßenverbindung.

Pendlerrechner

Ab 2014 ist vom Finanzministerium ein Online-Pendlerrechner geplant. Die Entfernung und Zumutbarkeit ist dann mit diesem Pendlerrechner zu beurteilen. Wenn der Pendlerrechner ein fehlerhaftes Ergebnis produziert, können bei der Einkommensteuerveranlagung am Jahresende die tatsächlichen Umstände nachgewiesen werden.

Dokumentation der Fahrzeiten

Wichtig ist eine klare Dokumentation der Fahrtzeiten, gerade wenn der Pendlerrechner nicht der Realität entsprechende Ergebnisse produziert! Zu diesem Zweck empfiehlt sich ein Wegprotokoll mit minutengenauen Zeitpunkten.

 

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