NEWSROOM-Wissen: Maklergebühren bei Immobiliengeschäften

09. März 2015 Drucken
NEWSROOM-Wissen: Maklergebühren bei Immobiliengeschäften
Vermittlung von Mietverträgen über Geschäftsräume:   ‐ Mieterhöchstprovision: keine Änderung (drei BMM bei unbefristeten Verträgen oder Befristung mit einer Dauer von mehr als drei Jahren; zwei BMM bei Befristung mit einer Dauer von zwei bis drei Jahren. |© FotoHiero/pixelio.de © FotoHiero/pixelio.de

Seit September 2010 ist die Immobilienmakler-Verordnung (IMV „neu“) in Kraft. Bei Verträgen für Wohnungen und Einfamilienhäuser, die bis zu drei Jahre vermietet werden, zahlen Mieter jetzt nur mehr eine Monatsmiete an Maklergebühren. Läuft ein Vertrag länger als drei Jahre oder wird er unbefristet geschlossen, so fallen höchstens zwei Monatsmieten an. Provisionen für die Vermittlung von gemieteten Geschäftsräumlichkeiten bleiben […]

Seit September 2010 ist die Immobilienmakler-Verordnung (IMV „neu“) in Kraft. Bei Verträgen für Wohnungen und Einfamilienhäuser, die bis zu drei Jahre vermietet werden, zahlen Mieter jetzt nur mehr eine Monatsmiete an Maklergebühren. Läuft ein Vertrag länger als drei Jahre oder wird er unbefristet geschlossen, so fallen höchstens zwei Monatsmieten an. Provisionen für die Vermittlung von gemieteten Geschäftsräumlichkeiten bleiben bei drei Bruttomonatsmieten. 

Reduktionen für Vermittlung durch Hausverwaltung

Vermittelt ein Hausverwalter eine Wohnung in einem Haus, das er selbst verwaltet, fällt nur mehr eine halbe Monatsmiete bzw. eine Monatsmiete an. Vor dem 1. September war im Schnitt eine Monatsmiete mehr zu entrichten. Unverändert bleiben die Richtsätze für Provisionen, die zwischen Vermieter und Immobilienmakler vereinbart werden, sowie die Provisionen für die Vermittlung von Geschäftsräumlichkeiten zur Miete. Darüber hinaus wurde in der Verordnung festgelegt, dass die Folgeprovision, die bei einer Verlängerung des befristeten Mietvertrages oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis fällig werden kann, maximal einen halben Bruttomonatsmietzins betragen darf.

Inserate müssen Kosten detailliert wiedergeben

Ebenfalls neu ist, dass bei Inseraten über Mietwohnungen die monatliche Gesamtbelastung sowie Einzelkosten detailliert dargestellt werden müssen. Darunter fallen die Angaben über den Hauptmietzins, die Betriebs- und Heizkostenakonti sowie die Umsatzsteuer.

 

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