NEWSROOM-Wissen: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) neu

18. März 2015 Drucken
NEWSROOM-Wissen: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) neu
In der Praxis wird die GesbR für für Gelegen­heitsgesellschaften, Arbeitsgemeinschaften (ARGE), kleine Familienbetriebe, Sozietäten von Freiberuflern, Joint-Ventures oder Vermögensverwaltungsgesellschaften genutzt. . |© Stephanie Hofschlaeger/pixelio.de © Stephanie Hofschlaeger/pixelio.de

Mit Jahreswechsel wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) reformiert. Historisch betrachtet bildet die GesbR die älteste Gesellschaftsform in Österreich. Die Gesellschaftsform zeichnet sich durch große Flexibilität aus und wird häufig für den Zusammenschluss bisheriger Einzelunternehmer eingesetzt, wenn eine GesmbH zu enge Verflechtungen darstellt. Sie kann zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden; zur Errichtung der GesbR genügt […]

Mit Jahreswechsel wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) reformiert. Historisch betrachtet bildet die GesbR die älteste Gesellschaftsform in Österreich. Die Gesellschaftsform zeichnet sich durch große Flexibilität aus und wird häufig für den Zusammenschluss bisheriger Einzelunternehmer eingesetzt, wenn eine GesmbH zu enge Verflechtungen darstellt. Sie kann zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden; zur Errichtung der GesbR genügt ein Gesellschaftsvertrag, der formfrei abgeschlossen werden kann. Sie hat keine eigene Rechtsfähigkeit. Die Linzer Sozietät Hasch & Partner hat die Reformen analysiert. 

 200 Jahre alt

In der Praxis dient die GesbR für sehr unterschiedliche Anwendungen, etwa für Gelegen­heitsgesellschaften, Arbeitsgemeinschaften (ARGE), kleine Familienbetriebe, Sozietäten von Freiberuflern, Joint-Ventures oder Vermögensverwaltungsgesellschaften. Die gesetzlichen Bestimmungen dazu sind in ihren Wurzeln über 200 Jahre alt. Die mehr als überfällige Reform dieser Bestimmungen soll nun mit Jahreswechsel 2014/2015 umgesetzt werden. Vorrangiges Ziel der Gesetzgebung im Rahmen dieser Reform ist es, wesentliche Fragen wie etwa der Geschäftsführung und Vertretung, der Beteiligung an Gewinn und Verlust und Haftung, für jene Fälle zu klären, in denen die Vertragspartner keine Vereinbarungen getroffen haben. Ziel war es sohin, ein dispositives Regelwerk zu schaffen und die bestehenden, teilweise durchaus erheblichen Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.

Vorrang der Privatautonomie

Die Gesellschaftsform der GesbR soll sich nach wie vor durch größte Flexibilität auszeichnen. Vorrangig bleiben daher unverändert die Vereinbarungen zwischen den Beteiligten maßgebend. Die GesbR bleibt eine Gesellschaft, die zwischen den Gesellschaftern begründet wird und keine eigene Rechtsfähigkeit besitzt. Das Innenrecht der GesbR wird sich weitgehend am Recht der Offenen Gesellschaft (OG) orientieren. Die Bestimmungen über die GesbR sollen weiterhin lediglich eine Auffangfunktion inne haben. Im Zuge der Reform werden einige Institutionen des allgemeinen Gesellschaftsrechts, wie etwa die Pflicht zur Interessenwahrung und zur Gleichbehandlung, dies unter Beachtung der Strukturmerkmale und Wertungszusammenhänge der speziellen Rechtsform, für die GesbR übernommen.

Stärkere Abgrenzung zwischen Innen- und Außengesellschaften

Aufgrund der vielfältigen Einsetzbarkeit der GesbR zielt die Reform darauf ab, zwischen unternehmenstragenden und sonstigen GesbR zu differenzieren. Klar abgegrenzt werden die Gesellschaften, die sich nur auf die Beziehungen der Gesellschafter untereinander beschränken, also sogenannte Innengesellschaften auf der einen Seite und sogenannte Außengesellschaften, das heißt Gesellschaften, die im Rechtsverkehr auch nach außen auftreten, auf der anderen Seite. Ob eine Außengesellschaft oder eine Innengesellschaft vorliegt, sollte somit – anders als bisher – im Gesellschaftsvertrag klar definiert werden, da sich diese Unterscheidung auf relevante Fragen wie etwa die Vertretungstätigkeit nach außen, die Haftung gegenüber Dritten oder die Reichweite des Verbotes einer Konkurrenztätigkeit auswirken wird.

Innenrecht

Hinsichtlich des Innenrechtes, also der Verhältnisse der Gesellschafter untereinander, orientiert sich die GesbR-Reform am Recht der Offenen Gesellschaft. Für gewöhnliche Geschäfte gilt im Innenverhältnis nunmehr Einzelgeschäftsführungsbefugnis. Den anderen Gesellschaftern wird trotz Einzelgeschäftsführungsbefugnis jedoch das Recht auf Widerspruch zustehen. Für außergewöhnliche Geschäfte wird die Einstimmigkeit der Gesellschafter verlangt (Einstimmigkeitsprinzip), wobei im Falle willkürlicher Blockaden einzelner Gesellschafter die Klage auf Zustimmung offen steht.

Vermögensordnung

Das bestehende Konzept der Vermögenszuordnung bleibt grundsätzlich bestehen. Ein Gesamthandeigentum an körperlichen Sachen bleibt dem ABGB unbekannt. Das Gesetz will lediglich die bestehenden Regelungen klarer zum Ausdruck bringen und nimmt daher punktuelle Nachschärfungen vor.

Außenrecht: Gesellschafter handeln nach außen unbeschränkt

Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter soll grundsätzlich soweit reichen, wie die Ge­schäftsführungsbefugnis. Mit der Reform wird klargestellt , dass die Gesellschafter einer GesbR, die nach außen auftritt (Außengesellschaft), grundsätzlich unbeschränkt und gemeinsam für alle gesellschafts-bezogenen Verbindlichkeiten haften.

Gesellschafternachfolge und Umwandlung: Anteilsverkauf unproblematisch

Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter sollen nur im Einvernehmen möglich sein. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ein gerichtlicher Ausschluss eines Gesellschafters möglich. Im Falle der Übertragung von Anteilen wird die Rechtsposition automatisch auf den Erwerber übergehen. Auch Miteigentumsanteile an beweglichen Sachen sollen ohne einzelne Übertragungsakte übergehen, um einen Gesellschafterwechsel zu erleichtern. Dies gilt aus Publizitäts- und Praktikabilitätsgründen nicht für bücherliche Rechte. Hierfür ist nach wie vor die Einzelübertragung notwendig. Bei Umwandlung in eine OG oder KG gilt in Zukunft die Gesamtrechtsnachfolge, wobei auch in diesem Fall die Übertragung bücherlicher Rechte gesondert zu erfolgen hat. Das Recht der Auflösung und Liquidation wird dem Recht der OG angepasst.

Resümee

Aus Sicht von Hasch & Partner wird durch die Reform ein dispositives, also abänderbares Regelwerk geschaffen, das die wesentlichen Fragen der Geschäftsführung und -vertretung, Beteiligung an Gewinn und Verlust, Haftung, sowie Beendigung der Gesellschaft klarstellend für jene Fälle verankert, in denen keine Verein­barungen zwischen den Vertragspartnern getroffen werden. Nach wie vor gilt in erster Linie die Vereinbarung zwischen den Beteiligten, womit die notwendige Flexibilität der Gesell­schaftsform erhalten bleibt.