NEWSROOM-Wissen: Wie erstellt man Einkommensberichte nach dem Gleichbehandlungsgesetz?

30. März 2015 Drucken
NEWSROOM-Wissen: Wie erstellt man Einkommensberichte nach dem Gleichbehandlungsgesetz?
Gleichbehandlungsgesetz: Unternehmen ab 250 MitarbeiterInnen mussten im 1. Quartal einen ersten Einkommensbericht erstellen. © Brandtmarke/pixelio.de Auf Augenhöhe © Brandtmarke/pixelio.de

Unternehmen mit dauerhaft mehr als 150 Mitarbeitern müssen alle zwei Jahre einen Bericht zur Einkommenssituation im Unternehmen erstellen. Das Gleichbehandlungsgesetz fordert auch die Nennung des kollektivvertraglichen Mindestlohns in Stelleninseraten. Auch die diskriminierende Ausschreibung von Wohnraum ist verboten. Wie sieht ein Einkommensbericht aus? Ein Bericht zur Einkommensanalyse hat Angaben über die Anzahl der Frauen und die Anzahl der […]

Unternehmen mit dauerhaft mehr als 150 Mitarbeitern müssen alle zwei Jahre einen Bericht zur Einkommenssituation im Unternehmen erstellen. Das Gleichbehandlungsgesetz fordert auch die Nennung des kollektivvertraglichen Mindestlohns in Stelleninseraten. Auch die diskriminierende Ausschreibung von Wohnraum ist verboten.

Wie sieht ein Einkommensbericht aus?

Ein Bericht zur Einkommensanalyse hat Angaben über die Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer in der jeweiligen kollektivvertraglichen oder – wenn verfügbar – betrieblichen Verwendungsgruppe zu enthalten. Weiters ist die Anzahl der Frauen und die Anzahl der Männer in den – wenn verfügbar – einzelnen Verwendungsgruppenjahren der anzuwendenden Verwendungsgruppen und das arbeitszeitbereinigte Durchschnitts- oder Medianarbeitsentgelt von Frauen und von Männern im Kalenderjahr in den jeweiligen kollektivvertraglichen oder – wenn verfügbar – betrieblichen Verwendungsgruppen und – wenn verfügbar – Verwendungsgruppenjahren anzugeben. Gibt es kein anzuwendendes kollektivvertragliches oder betriebliches Verwendungsgruppenschema, so sind anstelle von Verwendungsgruppen Funktionsgruppen entsprechend der betrieblichen Tätigkeitsstruktur zu bilden. Gibt es kein anzuwendendes kollektivvertragliches oder betriebliches Verwendungsgruppenschema, so sind anstelle von Verwendungsgruppen Funktionsgruppen entsprechend der betrieblichen Tätigkeitsstruktur zu bilden.

Anonymisiert und vertraulich

Der Bericht ist anonymisiert zu erstellen. Daten, die Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen sind nicht zulässig. Dieser Bericht ist dem zuständigen Zentralbetriebsrat oder wenn dieser nicht besteht, dem Betriebsausschuss bzw. wenn dieser auch nicht besteht, dem Betriebsrat im 1. Quartal des nachfolgenden Jahres zu übermitteln. Besteht auch kein Betriebsrat, so ist der Einkommensbericht im Betrieb in einem allen ArbeitnehmerInnen zugänglichen Raum aufzulegen und darauf in einer Betriebskundmachung hinzuweisen.

Keine Verwaltungsstrafe bei Nichtdurchführung, aber für Ausplaudern

Über den Inhalt des Einkommensberichtes sind die Organe der Arbeitnehmerschaft sowie auch die einzelnen Arbeitnehmer zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nachgewiesener Vertrauensbruch kann mit bis zu 360 Euro Strafe geahndet werden. Eine Verwaltungsstrafe für jene, die auf den Bericht „vergessen“, ist nicht vorgesehen; trotzdem gilt die Neuregelung uner Juristen nicht für ganz zahnlos. Der Betriebsrat kann immerhin auf Erstellung und Übermittlung des Berichts klagen.

Angabe des Mindestentgeltes im Stelleninserat

Außerdem ist in der Gleichstellungsnovelle vom März 2011 vorgesehen, dass Arbeitgeber oder private Arbeitsvermittler oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechtes verpflichtet werden, in der Ausschreibung das „für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz geltende kollektivvertragliche oder das durch Gesetz oder andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung geltende Mindestentgelt anzugeben und auf die Bereitschaft zur Überzahlung hinzuweisen, wenn eine solche besteht“. Die WKO hat einen Ratgeber mitsamt Leitfaden veröffentlicht, der Arbeitgebern die Formulierung von Stellenanzeigen erleichtern soll.

Sanktionen

Bei Verstössen gegen die Ausschreibungsbvestimmungen erfolgt beim ersten Verstoß eine Ermahnung und erst bei wiederholten Verfehlungen wird eine Verwaltungsstrafe bis zu € 360,– verhängt

 

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